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Vertragsrecht in der Coronakrise
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fen, wenn von mehreren Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern zu- gunsten eines der Schuldner die Stundungswirkung des Abs.1 eintrete, zu- gunsten des anderen, etwa weil er keine Einnahmeminderung erleide, nicht. „In diesem Fall soll der Gläubiger während des Stundungszeitraums nicht berechtigt sein, gemäß §426 Abs.1 BGB den gestundeten Betrag von den anderen zusätzlich zu deren Anteil zu verlangen. Auch wenn einer von mehreren Gesamtschuldnern den Gläubiger befriedigt, soll er wäh- rend des Stundungszeitraums nicht von den übrigen Schuldnern gemäß §426 Abs.2 BGB Ausgleich verlangen dürfen.“162 Diese Ausführungen ver- kennen grundlegend, dass sich aus §421 BGB, nicht etwa aus §426 Abs.1 BGB ergibt, dass der Gläubiger unter mehreren Gesamtschuldnern die freie Wahl hat. Für die in der Begründung behaupteten Folgen für den Gläubiger lässt sich dem Gesetz nicht einmal ein Anhaltspunkt entneh- men. Der Wortlaut der Norm beschränkt sich eindeutig auf den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern. Daher kann die Norm auch nicht teleologisch oder historisch in die von den Entwurfsverfassern offen- bar beabsichtigte Richtung ausgelegt werden.163 Die Stundung tritt also nur gegenüber dem Gesamtschuldner ein, für den die Voraussetzungen von Art.240 §3 Abs.1 EGBGB erfüllt sind. Von dem bzw. den anderen kann der Darlehensgeber die volle Summe verlangen. Lediglich im Innen- ausgleich wird der Rückgriffsanspruch des zahlenden Gesamtschuldners gegen den betroffenen Gesamtschuldner um jeweils drei Monate aufge- schoben (Art.240 §3 Abs.7i.V.m. Abs.1 EGBGB); das gilt mangels abwei- chender Vereinbarung auch für Rückgriffsansprüche hinsichtlich späterer Raten (Art.240 §3 Abs.7i.V.m. Abs.5 S.2 EGBGB). Soweit Art.240 §3 Abs.7 EGBGB auf weitere Absätze verweist, insbes. auf Abs.3, ist die Bedeutung fraglich. Im Verhältnis zwischen den Gesamt- schuldnern kommt eine Kündigung nicht in Betracht. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts der Bank aus §498 BGB, falls bei zwei Gesamtschuld- nern der von der Pandemie betroffene Gesamtschuldner die Zahlungen einstellt und der andere nur die Hälfte leistet, lässt sich zwar Art.240 §3 Abs.7 EGBGB selbst nicht entnehmen. Allerdings dürfte eine derartige Kündigung aus anderem Grunde ausgeschlossen sein: Ein von mehreren aufgenommenes Darlehen kann nur einheitlich gekündigt werden, und in der Person jedes Verbrauchers müssen die Voraussetzungen des §498 BGB 162 BT-Drucks. 19/18110, S.40. 163 So auch Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1324; Herresthal, Verbraucherdarle- hensrecht (Fn. 92), S.999. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 137 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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