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Vertragsrecht in der Coronakrise
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hältnisse nach §1 bis zum 30. September 2020 und die in §2 Abs.1u. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung für Miet- und Pachtverträge auf Zah- lungsrückstände bis zum 30.9.2020 zu erstrecken, wenn die Beeinträchti- gungen durch die Pandemie voraussichtlich über den 30.6.2020 hinaus fortbestehen. Nach Art.240 §4 Abs.1 Nr.3 EGBGB kann die gesetzliche Stundung bis zum 30. September 2020 verlängert werden. Dabei hat der Gesetzgeber anscheinend nicht bedacht, dass dann auch der Stundungszeitraum auf sechs Monate verlängert werden müsste. Es bleibt nach der klaren gesetzli- chen Regelung bei einer Stundung um drei Monate. Bei wörtlicher Ausle- gung hieße das, dass auch im Zeitraum zwischen Juli und September die Raten um drei Monate gestundet würden – diese Rechtsfolge tritt aber nach Art.240 §3 Abs.5 S.2 EGBGB ohnehin ein, wenn bereits die Raten von April bis Juni gestundet waren. Sinn ergäbe die Regelung nur dann, wenn alle zwischen April und September fälligen Raten um sechs Monate gestundet würden, so dass im Oktober die eigentlich im April fällige Rate zu zahlen wäre. Seltsamerweise soll sich die Vertragslaufzeit nach Art.240 §3 Abs.5 EGBGB um bis zu zwölf Monate verlängern – dies ist weder bei einer Stundung um drei noch um sechs Monate sinnvoll.166 Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates können die Fristen nach Art.240 §4 Abs.2 EGBGB auch über den 30.9.2020 hinaus – längstens bis zum Außerkraft- treten des Art.240 EGBGB am 30.9.2022167 – verlängert werden.168 Bis Anfang Juni 2020 waren keine Bestrebungen im Hinblick auf eine Verlängerung der Maßnahmen ersichtlich. „Gutscheinlösung“ in Art.240 §5 EGBGB Mehr Zeit als für das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat sich der Ge- setzgeber für eine Gutscheinregelung für abgesagte Freizeitveranstaltungen F. 166 Die Ausführungen in BT-Drucks. 19/18110, S.41 tragen nicht zur Klärung bei. Dort werden Absätze genannt, die keine Fristen enthalten. – Für Redaktionsver- sehen Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1326. 167 Art.6 Abs.6 des Artikelgesetzes vom 27.3.2020, s. auch Schmidt-Kessel/Möllnitz, Coronavertragsrecht (Fn. 29), S.1107. 168 Zu verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art.80 Abs.1 S.2 GG Her- resthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.1000 (unzulässige Blanketter- mächtigung). Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 139 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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