Seite - 139 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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hältnisse nach §1 bis zum 30. September 2020 und die in §2 Abs.1u. 3
enthaltene Kündigungsbeschränkung für Miet- und Pachtverträge auf Zah-
lungsrückstände bis zum 30.9.2020 zu erstrecken, wenn die Beeinträchti-
gungen durch die Pandemie voraussichtlich über den 30.6.2020 hinaus
fortbestehen.
Nach Art.240 §4 Abs.1 Nr.3 EGBGB kann die gesetzliche Stundung
bis zum 30. September 2020 verlängert werden. Dabei hat der Gesetzgeber
anscheinend nicht bedacht, dass dann auch der Stundungszeitraum auf
sechs Monate verlängert werden müsste. Es bleibt nach der klaren gesetzli-
chen Regelung bei einer Stundung um drei Monate. Bei wörtlicher Ausle-
gung hieße das, dass auch im Zeitraum zwischen Juli und September die
Raten um drei Monate gestundet würden – diese Rechtsfolge tritt aber
nach Art.240 §3 Abs.5 S.2 EGBGB ohnehin ein, wenn bereits die Raten
von April bis Juni gestundet waren. Sinn ergäbe die Regelung nur dann,
wenn alle zwischen April und September fälligen Raten um sechs Monate
gestundet würden, so dass im Oktober die eigentlich im April fällige Rate
zu zahlen wäre. Seltsamerweise soll sich die Vertragslaufzeit nach Art.240
§3 Abs.5 EGBGB um bis zu zwölf Monate verlängern – dies ist weder bei
einer Stundung um drei noch um sechs Monate sinnvoll.166
Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne
Zustimmung des Bundesrates können die Fristen nach Art.240 §4 Abs.2
EGBGB auch über den 30.9.2020 hinaus – längstens bis zum Außerkraft-
treten des Art.240 EGBGB am 30.9.2022167 – verlängert werden.168
Bis Anfang Juni 2020 waren keine Bestrebungen im Hinblick auf eine
Verlängerung der Maßnahmen ersichtlich.
„Gutscheinlösung“ in Art.240 §5 EGBGB
Mehr Zeit als für das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-
Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat sich der Ge-
setzgeber für eine Gutscheinregelung für abgesagte Freizeitveranstaltungen
F.
166 Die Ausführungen in BT-Drucks. 19/18110, S.41 tragen nicht zur Klärung bei.
Dort werden Absätze genannt, die keine Fristen enthalten. – Für Redaktionsver-
sehen Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1326.
167 Art.6 Abs.6 des Artikelgesetzes vom 27.3.2020, s. auch Schmidt-Kessel/Möllnitz,
Coronavertragsrecht (Fn. 29), S.1107.
168 Zu verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art.80 Abs.1 S.2 GG Her-
resthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.1000 (unzulässige Blanketter-
mächtigung). Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
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