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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Von Art.240 EGBGB können vor allem Selbständige im Hinblick auf ihre privat (also als Verbraucher) eingegangenen Dauerschuldverhältnisse profitieren. Selbständige sind stärker von den Folgen der Pandemie betrof- fen als abhängig Beschäftigte, deren Einkommen sich typischerweise allen- falls verringert. Auch Kleinstunternehmer werden von der Regelung in Art.240 §1 EGBGB geschützt, nicht aber etwas größere Betriebe, etwa des Einzelhandels oder Hotel- und Gaststättengewerbes. Warum der Gesetzge- ber diese Betriebe nicht für schutzwürdig erachtet, bleibt offen. Möglicher- weise soll es hier andere Unterstützungsmaßnahmen geben. So sieht das Konjunkturpaket, auf das sich die Regierung am 4.6.2020 verständigt hat, für die von der Krise besonders betroffenen Unternehmen eine Erstattung von 50% (bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahr) oder sogar 80% (bei Umsatzrückgang von mindestens 70%) der fixen Betriebskosten durch den Staat vor. Der maximale Erstattungsbe- trag soll 150 000 Euro für drei Monate betragen. Ob diese Hilfen ausrei- chen, bleibt abzuwarten.191 Ohnehin können die hier untersuchten Regelungen die durch die CO- VID-19-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Verwerfungen nicht behe- ben. Es geht offensichtlich nur darum, Zeit für weitere Maßnahmen zu ge- winnen. Seit Mitte April werden die Beschränkungen des Wirtschaftsle- bens wieder gelockert. Die Geschäfte dürfen jetzt wieder öffnen, wenn sie die neuen Hygienevorschriften einhalten. Auch zeitweise verbotene Dienstleistungen sind jetzt wieder zulässig. Nach wie vor stark betroffen sind neben Hotels und Restaurants die Veranstalter von Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen, zu deren Gunsten Art.240 §5 EGBGB einge- führt wurde. Es steht zu hoffen, dass sich das Wirtschaftsleben weiter nor- malisieren und die befürchtete „zweite Infektionswelle“ ausbleiben wird. Andernfalls wird der Gesetzgeber nicht mehr mit vorübergehenden Notlö- sungen auskommen, um die Krise zu bewältigen. 191 Krit. Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.773 im Hinblick auf die für mittelstän- dische Unternehmen zunächst nur vorgesehenen Kredite. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 145 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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