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Der neue Art.240 §2 EGBGB
Am 1. April 2020 ist Art.5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in
Kraft getreten.7 Durch die Bestimmung wurde ein neuer Art.240 in das
EGBGB eingeführt, der vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der CO-
VID-19-Pandemie beinhaltet. Neben einem allgemeinen Moratorium für
Zahlungspflichten von Verbrauchern und Kleinstunternehmern aus be-
stimmten Dauerschuldverhältnissen in Art.240 §1 EGBGB sieht Art.240
§2 EGBGB spezielle Regelungen zur Kündigung von Miet- und Pachtver-
hältnissen vor. Bereits ein kurzer Blick ins Gesetz genügt um festzustellen:
Eins-zu-Null für Frau Lambrecht. Das Corona-Rettungsgesetz bietet keine
Grundlage dafür, dass finanzstarke Unternehmen ihre Miete nicht zahlen.
Die Regelung in Art.240 §2 EGBGB lautet wie folgt:
§2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über
Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeit-
raum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete
nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der CO-
VID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-
Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündi-
gungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen wer-
den.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwen-
den.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters begründet die Vorschrift be-
reits ihrem Wortlaut nach – anders als die allgemeine Regelung in §1 – ge-
rade nicht. Das Leistungsverweigerungsrecht aus Art.240 §1 Abs.1 bzw.
Abs.2 EGBGB soll nach Art.240 §1 Abs.4 Nr.1 EGBGB nicht für Miet-
und Pachtverhältnisse gelten. Bei Miet- und Pachtverträgen wird also le-
diglich das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzug einge-
schränkt. Das bestätigt auch die Gesetzesbegründung, die ausdrücklich
feststellt: „Mieter erhalten kein Leistungsverweigerungsrecht nach der
Grundregel des §1. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur
Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug gera-
B.
7 Art.6 Abs.5 Corona-Rettungsgesetz. Niemand zahlt mehr Miete!?
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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