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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Der neue Art.240 §2 EGBGB Am 1. April 2020 ist Art.5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten.7 Durch die Bestimmung wurde ein neuer Art.240 in das EGBGB eingeführt, der vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der CO- VID-19-Pandemie beinhaltet. Neben einem allgemeinen Moratorium für Zahlungspflichten von Verbrauchern und Kleinstunternehmern aus be- stimmten Dauerschuldverhältnissen in Art.240 §1 EGBGB sieht Art.240 §2 EGBGB spezielle Regelungen zur Kündigung von Miet- und Pachtver- hältnissen vor. Bereits ein kurzer Blick ins Gesetz genügt um festzustellen: Eins-zu-Null für Frau Lambrecht. Das Corona-Rettungsgesetz bietet keine Grundlage dafür, dass finanzstarke Unternehmen ihre Miete nicht zahlen. Die Regelung in Art.240 §2 EGBGB lautet wie folgt: §2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeit- raum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der CO- VID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19- Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündi- gungsrechte bleiben unberührt. (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen wer- den. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwen- den. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters begründet die Vorschrift be- reits ihrem Wortlaut nach – anders als die allgemeine Regelung in §1 – ge- rade nicht. Das Leistungsverweigerungsrecht aus Art.240 §1 Abs.1 bzw. Abs.2 EGBGB soll nach Art.240 §1 Abs.4 Nr.1 EGBGB nicht für Miet- und Pachtverhältnisse gelten. Bei Miet- und Pachtverträgen wird also le- diglich das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzug einge- schränkt. Das bestätigt auch die Gesetzesbegründung, die ausdrücklich feststellt: „Mieter erhalten kein Leistungsverweigerungsrecht nach der Grundregel des §1. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug gera- B. 7 Art.6 Abs.5 Corona-Rettungsgesetz. Niemand zahlt mehr Miete!? 149 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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