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ten“8. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete bleibt also grds. un-
eingeschränkt bestehen.
Ratio legis des Art.240 §2 EGBGB
Der Sinn und Zweck der Regelung liegt, wie in der Gesetzesbegründung
ausgeführt wird, darin, „dem Interesse am Fortbestand des Mietverhältnis-
ses den Vorzug“9 vor einem etwaigen Lösungsinteresse des Vermieters zu
geben.
Das Bestandsinteresse des Mieters ist grds. auch von einigem Gewicht:
Die Wohnung ist für den Mieter der „Lebensmittelpunkt menschlichen
Daseins“10. Für den Gewerbetreibenden sind die angemieteten Räume
Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit.11 Dementsprechend ist der vertragstreue
Mieter nach dem deutschen Mietrecht in aller Regel auch gut vor Kündi-
gungen des Vermieters geschützt: Im Wohnraummietrecht ist die Mög-
lichkeit des Vermieters zur ordentlichen Kündigung gem. §573 BGB auf
enge Ausnahmefälle eines berechtigten Interesses begrenzt. In der Gewer-
beraummiete werden in den überwiegenden Fällen Zeitmietverträge abge-
schlossen, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.12
Kommt der Mieter hingegen seiner Verpflichtung zur Mietzahlung nicht
nach, kann es allerdings grds. recht schnell zur Kündigung durch den Ver-
mieter kommen: Nach §543 Abs.2 S.1 Nr.3 lit.a) BGB ist der Vermieter
bereits zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der
Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Ent-
sprechendes gilt nach §573 BGB mit Blick auf die ordentliche Kündigung
des Vermieters: Hier reicht nach der Rspr. und h.M. schon der Verzug mit
über einer Monatsmiete für mindestens einen Monat.13
I.
8 BT-Drucks. 19/18110, S.36.
9 BT-Drucks. 19/18110, S.36.
10 M. Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, München 2020,
§573 Rn.1.
11 BT-Drucks. 19/18110, S.36.
12 I. Hörndler, in: Beck-online.GROSSKOMMENTAR, München, Stand 01.04.2020,
§578 BGB Rn.66, 70; K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie auf
Mietverhältnisse, MietRB 2020, 1 (3).
13 BGH NJW 2013, 159; U. Börstinghaus, Besonderheiten des Miet- und Wohnungs-
eigentumsrechts infolge der COVID-19-Pandemie, ZAP 2020, 411.
Jonas David Brinkmann
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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