Seite - 178 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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flug mangels Angebots am Markt insgesamt nicht realisiert werden, ist die
Erfüllung der Ansprüche i. S. d. §275 Abs.1 BGB unmöglich; die darauf
gerichteten Befugnisse bleiben daher zumindest praktisch ohne Wirkung.
Ein Anspruch auf Abhilfe durch andere Reiseleistungen nach §651i Abs.3
Nr.3i.V.m. §651k Abs.3 BGB muss gleichermaßen ausscheiden, weil die-
ser sich nur auf Reiseleistungen richten kann, die in etwa gleichwertig zur
nicht erbringbaren Reiseleistung sind.6 Dies ist allerdings bei weiteren
Übernachtungen im Vergleich mit der Rückbeförderung nicht der Fall,
weil es bei der Beförderung um eine Veränderung des Aufenthaltsortes
geht; der Verbleib am Ort entspricht dem noch nicht einmal ansatzweise.
Offensichtlich gleichermaßen nicht hilfreich sind die Befugnisse zur Kün-
digung und Minderung gem. §651i Abs.3 Nr.5i.V.m. §651l BGB bzw.
§651i Abs.3 Nr.6i.V.m. §651m BGB. In der Sache nützlich wäre demge-
genüber zwar ein Schadensersatzanspruch aus §651i Abs.3 Nr.7i.V.m.
§651n BGB, mit dem sämtliche Mehrkosten sowohl am Reiseort als auch
alle Folgeschäden, die durch die verspätete Rückreise entstehen, beim Rei-
severanstalter liquidiert werden können.7 Allerdings ist ein solches Recht
wegen §651n Abs.1 Nr.3 BGB ausgeschlossen, wenn der Reisemangel
durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände8 verursacht wurde.
Nach Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL9 zählen hierzu unter ande-
rem erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie insbesondere
schwere Krankheiten am Reiseziel. Ohne bereits jetzt schon abschließend
die medizinischen Auswirkungen der Covid 19-Pandemie beurteilen zu
können, lässt sich diese aber sicher unter die von der Richtlinie aufgestell-
ten Begrifflichkeiten fassen.10 Es dürfte zudem nicht darauf ankommen, ob
6 G. Deppenkemper, in H. Prütting/G. Wegen/G. Weinreich (Hrsg.), 14.Aufl. Köln
2019, §651k Rn.9; S. A. Geib, in: H. G. Bamberger/H. Roth/W. Hau/R. Poseck
(Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, §651k Rn.21.
7 BT-Drs. 18/10822, 83.
8 Siehe zum Begriff: S. Bergmann/D. Blankenburg, Unvermeidbare außergewöhnli-
che Umstände im Pauschalreise- und Luftverkehrsrecht, NJW 2019, 3678
(3680ff.); J. D. Harke, in: B. Gsell/W. Krüger/S. Lorenz/C. Reymann (Hrsg.),
beckonline.Grosskommentar zum Zivilrecht, 2020, §651h Rn.42f.; B. Steinrötter,
in: M. Herberger/M. Martinek/H. Rüßmann/S. Weth/M. Würdinger (Hrsg.), juris-
Praxiskommentar zum BGB, Bd. 2, 9.Aufl. Saarbrücken 2020, §651h Rn.21ff.
9 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
90/314/EWG des Rates, ABl.L 326, S.1ff.
10 Ebenso: A. Staudinger/C. Achilles-Pujol, in: H. Schmidt, Covid 19, Rechtsfragen
zur Corona-Krise, 2020, §7 Rn.51.
Patrick Meier
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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