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Vertragsrecht in der Coronakrise
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spruch zu tragen. Das Forderungsrecht beschränkt sich nicht darauf, dass der Reiseveranstalter eine Unterkunft selbst zur Verfügung stellen, son- dern sie ist so ausgestaltet, dass er etwa anfallende Kosten übernehmen muss. Dies rechtfertigt es, aus der Norm selbst einen Anspruch auf Leis- tung des erforderlichen Geldbetrages abzuleiten.34 Weil die für die Warte- zeit gewählte Unterkunft zu der bisherigen gleichwertig sein soll, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Reisende in seinem aktuel- len Hotel verbleibt. Eine bessere Vergleichbarkeit als die Fortsetzung der bestehenden Unterbringung dürfte sich kaum erreichen lassen, so dass ein solches Vorgehen dem Geist der Regelung vollauf entspricht. Haftung des Leistungserbringers Infolge der dargestellten Regelungen kann der Kunde sich zudem auch je- weils unmittelbar an den Leistungserbringer halten, soweit dieser nach den oben beschriebenen Grundsätzen35 gemäß den europäischen Verord- nungen zur Übernahme der Hotelkosten verpflichtet ist.36 Dies erweist sich insbesondere für die Touristen als nützlich, die keine Pauschalreise37 nach den §§651aff. BGB gebucht haben oder deren Reise die Beförderung nicht umfasst. In diesem Fall scheidet der Anspruch gegen einen Reisever- anstalter gem. §651k Abs.4 BGB aus, so dass nur Rechte gegen den Leis- tungserbringer verbleiben. Auch befinden sich die Fluggesellschaften in einer deutlich schlechteren Position als die sonstigen Beförderungsunter- nehmen. Die Bahn bleibt von derartigen Ansprüchen vollkommen frei, Anbieter von Busreisen und von Binnenschifffahrten können ihre Kosten zumindest beschränken.38 II. 34 Sorge (Fn. 2), §651k Rn.158. 35 Oben B. I. 2. b). 36 So wohl auch Steinrötter (Fn. 8), §651k Rn.38, der davon ausgeht, die Verpflich- tungen der Leistungserbringer blieben „unberührt“. 37 Dazu D. Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 15.Aufl. München 2020, §36 Rn.3ff.; D. Medicus/S. Lorenz, Schuldrecht II Besonderer Teil, 18.Aufl. München 2018, §40 Rn.1ff. 38 Oben B. I. 2. b). Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 183 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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