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spruch zu tragen. Das Forderungsrecht beschränkt sich nicht darauf, dass
der Reiseveranstalter eine Unterkunft selbst zur Verfügung stellen, son-
dern sie ist so ausgestaltet, dass er etwa anfallende Kosten übernehmen
muss. Dies rechtfertigt es, aus der Norm selbst einen Anspruch auf Leis-
tung des erforderlichen Geldbetrages abzuleiten.34 Weil die für die Warte-
zeit gewählte Unterkunft zu der bisherigen gleichwertig sein soll, ist es
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Reisende in seinem aktuel-
len Hotel verbleibt. Eine bessere Vergleichbarkeit als die Fortsetzung der
bestehenden Unterbringung dürfte sich kaum erreichen lassen, so dass ein
solches Vorgehen dem Geist der Regelung vollauf entspricht.
Haftung des Leistungserbringers
Infolge der dargestellten Regelungen kann der Kunde sich zudem auch je-
weils unmittelbar an den Leistungserbringer halten, soweit dieser nach
den oben beschriebenen Grundsätzen35 gemäß den europäischen Verord-
nungen zur Übernahme der Hotelkosten verpflichtet ist.36 Dies erweist
sich insbesondere für die Touristen als nützlich, die keine Pauschalreise37
nach den §§651aff. BGB gebucht haben oder deren Reise die Beförderung
nicht umfasst. In diesem Fall scheidet der Anspruch gegen einen Reisever-
anstalter gem. §651k Abs.4 BGB aus, so dass nur Rechte gegen den Leis-
tungserbringer verbleiben. Auch befinden sich die Fluggesellschaften in
einer deutlich schlechteren Position als die sonstigen Beförderungsunter-
nehmen. Die Bahn bleibt von derartigen Ansprüchen vollkommen frei,
Anbieter von Busreisen und von Binnenschifffahrten können ihre Kosten
zumindest beschränken.38
II.
34 Sorge (Fn. 2), §651k Rn.158.
35 Oben B. I. 2. b).
36 So wohl auch Steinrötter (Fn. 8), §651k Rn.38, der davon ausgeht, die Verpflich-
tungen der Leistungserbringer blieben „unberührt“.
37 Dazu D. Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 15.Aufl. München 2020, §36
Rn.3ff.; D. Medicus/S. Lorenz, Schuldrecht II Besonderer Teil, 18.Aufl. München
2018, §40 Rn.1ff.
38 Oben B. I. 2. b). Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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