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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Richtlinie abzuleiten,79 nicht entgegenstehen,80 wenn die grundlegende Obligation bereits im nationalen Recht angelegt ist.81 So liegt der Fall hier, weshalb der Kundengeldabsicherer unbegrenzt gegenüber den Reisenden haften muss. Die vermeintliche Beschränkung wirkt daher wegen §651r Abs.4 S.2 BGB nicht zu seinen Gunsten, mit der Folge, dass der Siche- rungsgeber für alle Schäden einzustehen hat, die bei einem Reisenden an- fallen.82 Weil der nationale Gesetzgeber eine feste Grenze gezogen und da- mit keine ordnungsgemäße Wertentscheidung getroffen hat, kann die Ein- schränkung auch nicht im Rahmen dessen, was von Art.17 Abs.2 S.1 Pau- schalreise-RL noch als zulässig angesehen wird, aufrechterhalten bleiben.83 Insoweit wäre nämlich entweder eine auf jedes Unternehmen spezifisch zugeschnittene Höchstgrenze oder eine prozentuale Beschränkung bezo- gen auf den Umsatz des Reiseveranstalters erforderlich. Weil aber der Ge- setzgeber in §651r BGB keine dieser Maßnahmen ergriffen hat und die starre Grenze auf Grund europäischen Rechts unangewendet bleiben muss, existiert kein Anknüpfungspunkt für eine geltungserhaltende Re- duktion. Es steht nämlich nicht fest, was der deutsche Gesetzgeber ent- schieden hätte, wenn er eine europarechtskonforme Regelung getroffen hätte. Jede erhaltende Maßnahme würde sich daher als Spekulation dar- stellen und sich damit vom Willen des Gesetzgebers lösen. Hierfür besteht allerdings weder Anlass noch Befugnis, so dass §651r Abs.3 S.3 BGB im Wege der europarechtskonformen Rechtsfortbildung84 in Gänze unange- wendet bleiben muss. Eine Einstandspflicht des Versicherers in voller Hö- he ist damit unvermeidlich. 79 EuGH, Slg.1986, 723 Rn.48; Slg.1994, I-3325 Rn.20ff.; Slg.2005, I-3565 Rn.73. 80 M. Nettesheim, in: E. Grabitz/M. Hilf/M. Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, 68. EL: 2019, Art.288 AEUV, Rn.163; M. Ruffert, in: C. Calliess/M. Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art.288 AEUV, Rn.81; dazu aber krit.: M. Hilf, Die Richtlinie der EG – ohne Richtung, ohne Linie?, EuR 1993, 1 (10f.). 81 Insoweit besteht nach dem EuGH eine Verpflichtung zur Fortbildung des natio- nalen Rechts innerhalb der Grenzen des methodisch Erlaubten: EuGH Slg.1999, I-905 Rn.22ff.; Slg.2000, I-4941 Rn.30; Slg2004 I-8835 Rn.113ff.; Slg.I 2006, 6091 Rn.108ff. 82 In diese Richtung auch: Baumgärtner (Fn. 70), §651r Rn.41.1; letztlich ebenso durch eine europarechtskonforme Rechtsfortbildung: Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.68. 83 Wohl ebenso: Baumgärtner (Fn. 70), §651r Rn.41.1. 84 Siehe dazu allgemein: C. Herresthal, Rechtsfortbildung im europarechtlichen Be- zugsrahmen, München 2006. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 193 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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