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Richtlinie abzuleiten,79 nicht entgegenstehen,80 wenn die grundlegende
Obligation bereits im nationalen Recht angelegt ist.81 So liegt der Fall hier,
weshalb der Kundengeldabsicherer unbegrenzt gegenüber den Reisenden
haften muss. Die vermeintliche Beschränkung wirkt daher wegen §651r
Abs.4 S.2 BGB nicht zu seinen Gunsten, mit der Folge, dass der Siche-
rungsgeber für alle Schäden einzustehen hat, die bei einem Reisenden an-
fallen.82 Weil der nationale Gesetzgeber eine feste Grenze gezogen und da-
mit keine ordnungsgemäße Wertentscheidung getroffen hat, kann die Ein-
schränkung auch nicht im Rahmen dessen, was von Art.17 Abs.2 S.1 Pau-
schalreise-RL noch als zulässig angesehen wird, aufrechterhalten bleiben.83
Insoweit wäre nämlich entweder eine auf jedes Unternehmen spezifisch
zugeschnittene Höchstgrenze oder eine prozentuale Beschränkung bezo-
gen auf den Umsatz des Reiseveranstalters erforderlich. Weil aber der Ge-
setzgeber in §651r BGB keine dieser Maßnahmen ergriffen hat und die
starre Grenze auf Grund europäischen Rechts unangewendet bleiben
muss, existiert kein Anknüpfungspunkt für eine geltungserhaltende Re-
duktion. Es steht nämlich nicht fest, was der deutsche Gesetzgeber ent-
schieden hätte, wenn er eine europarechtskonforme Regelung getroffen
hätte. Jede erhaltende Maßnahme würde sich daher als Spekulation dar-
stellen und sich damit vom Willen des Gesetzgebers lösen. Hierfür besteht
allerdings weder Anlass noch Befugnis, so dass §651r Abs.3 S.3 BGB im
Wege der europarechtskonformen Rechtsfortbildung84 in Gänze unange-
wendet bleiben muss. Eine Einstandspflicht des Versicherers in voller Hö-
he ist damit unvermeidlich.
79 EuGH, Slg.1986, 723 Rn.48; Slg.1994, I-3325 Rn.20ff.; Slg.2005, I-3565 Rn.73.
80 M. Nettesheim, in: E. Grabitz/M. Hilf/M. Nettesheim, Das Recht der Europäischen
Union, Bd. I, 68. EL: 2019, Art.288 AEUV, Rn.163; M. Ruffert, in: C. Calliess/M.
Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art.288 AEUV, Rn.81; dazu aber krit.: M.
Hilf, Die Richtlinie der EG – ohne Richtung, ohne Linie?, EuR 1993, 1 (10f.).
81 Insoweit besteht nach dem EuGH eine Verpflichtung zur Fortbildung des natio-
nalen Rechts innerhalb der Grenzen des methodisch Erlaubten: EuGH Slg.1999,
I-905 Rn.22ff.; Slg.2000, I-4941 Rn.30; Slg2004 I-8835 Rn.113ff.; Slg.I 2006,
6091 Rn.108ff.
82 In diese Richtung auch: Baumgärtner (Fn. 70), §651r Rn.41.1; letztlich ebenso
durch eine europarechtskonforme Rechtsfortbildung: Staudinger/Achilles-Pujol
(Fn. 10), §7 Rn.68.
83 Wohl ebenso: Baumgärtner (Fn. 70), §651r Rn.41.1.
84 Siehe dazu allgemein: C. Herresthal, Rechtsfortbildung im europarechtlichen Be-
zugsrahmen, München 2006.
Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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