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zwar tatsächlich eine Ungleichbehandlung zwischen den Bahn- und ande-
ren Transportunternehmen bestünde,123 diese allerdings auf den Entschei-
dungen unterschiedlicher Legislativorgane beruhen würde, und eine sol-
che Ungleichbehandlung von vornherein durch Art.3 Abs.1 GG nicht ver-
boten sein soll.124
Als Konsequenz dieser Schwierigkeiten wird derzeit der Plan durch die
Bundesregierung auch nicht mehr verfolgt.
Konsequenzen einer möglichen Änderung
Für die Bürger würde sich, falls sich der nationale Gesetzgeber zu einer
Änderung entschließen sollte, dennoch wohl eine erhebliche Verschlechte-
rung ergeben. Weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Vorgaben des Europa-
rechts das nationale Recht umgestalten würde, wäre eine europarechtskon-
forme Rechtsfortbildung ausgeschlossen. Diese ist auch nach der Recht-
sprechung des EuGH nur zulässig, soweit die nationale Methodenlehre sie
erlaubt.125 Nachdem sich allerdings die Rechtsfortbildung nicht in Wider-
spruch zum legislativen Willen setzen darf,126 der grundsätzlich nicht „ob-
jektiv“ als vermeintlicher Wille des Gesetzes,127 sondern „subjektiv“ als
Wille des Gesetzgebers bestimmt werden muss,128 wäre hier eine derartige
3.
123 Insoweit lassen sie sich unter den gemeinsamen Begriff der „Beförderer“ fassen.
Siehe zur Struktur der Oberbegriffsbildung: W. Heun, in: H. Dreier, Grundge-
setz-Kommentar, 3.Aufl. Tübingen 2013, Art.3 Rn.24.
124 So BVerfGE 110, 412 (439); krit. dazu aber bspw.: C. Riese/P. Noll: Europarechtli-
che und verfassungsrechtliche Aspekte der Inländerdiskriminierung, NVwZ
2007, 516 (520f.); F. Wollenschläger, in: P. M. Huber/A. Voßkuhle (Hrsg.), von
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 7.Aufl. München 2018, Art.3
Rn.221.
125 EuGH Slg2005, I-5285 Rn.47; Slg.2006, I-6057 Rn.110; so auch zum deutschen
Recht BVerfGK 19, 89 (100).
126 Siehe zur grundsätzliche Unzulässigkeit der Rechtsfortbildung contra legem:
Meier/Jocham, Rechtsfortbildung (Fn. 61), JuS 2016, 392 (394).
127 Hierfür aber bspw.: F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff,
2.Aufl. Nachdruck, Wien, New York 2011, S.453ff.; G. Hirsch, Auf dem Weg
zum Richterstaat? Vom Verhältnis des Richters zum Gesetzgeber in unserer Zeit,
JZ 2007, 853 (855); W.-R. Schenke, Verfassung und Zeit, AöR 103 (1978), 566
(580f.).
128 BVerfGE 128, 193 (210f.); 132, 99 (127); 134, 204 (238); BVerfG NZS 2015, 502
(503); NJW 2015, 1359 (1367).
Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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