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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Grundzüge des deutschen Frachtrechts Neben der beschriebenen Komplexität des Transportrechts führt auch die eigentümliche Systematik seines Haftungsregimes dazu, dass es sich nicht ohne Weiteres auf Anhieb erschließt. Die zentrale Haftungsnorm des deutschen Frachtrechts ist der §425 HGB. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haftet der Frachtführer „für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Über- schreitung der Lieferfrist entsteht“. Diese Vorschrift ist im Zusammen- hang mit §426 HGB zu sehen, nach dem der Frachtführer von der Haf- tung befreit ist, „soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschrei- tung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte“. Diese beiden Vorschriften bilden in ihrer Zusammenschau eine verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers, die sogenannte Ob- hutshaftung, die nur in denjenigen Fällen nicht eingreift, in denen der Frachtführer die eingetretene Pflichtverletzung auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und die Folgen nicht abwenden konnte.12 Für den Zeit- raum, in dem der Frachtführer das Gut in seiner Obhut hat, haftet er also zumindest grundsätzlich sehr umfassend und je nach seiner rechtlichen Organisationsform auch mit seinem gesamten Vermögen. Weil aber trans- portierte Güter oft sehr wertvoll sein können, wäre die umfassende Haf- tung des Frachtführers vor dem Hintergrund der verschuldensunabhängi- gen Haftung für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist ein enorm großes Risiko.13 Daher enthalten sowohl das deutsche Recht als auch internationale frachtrechtliche Übereinkommen eine Obergrenze für die Haftung des Frachtführers, die unabhängig vom Wert des zu transpor- tierenden Guts eine Höchstgrenze für die Haftung des Frachtführers festle- gen. Im deutschen Recht ist diese Haftungshöchstgrenze in §431 HGB ge- regelt. Nach dieser Vorschrift ist die Haftung des Frachtführers in Fällen der Beschädigung oder des Verlusts des Guts begrenzt auf 8,33 Sonderzie- hungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts des Guts. Ein Sonder- ziehungsrecht entspricht derzeit etwa € 1,26. Für die Beschädigung oder den Verlust einer Sendung mit einem Rohgewicht von 10 kg würde der 2. 12 Zu den Einzelheiten siehe zum Beispiel A. Maurer, in: H. Staub Großkommentar zum HGB, Berlin 2017, Band 12/1, §425 HGB. 13 Zu Hintergründen siehe M. Paschke, in: Oetker, Handelsgesetzbuch, München 2019, §425, Rn.1f. Andreas Maurer 210 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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