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Vertragsrecht in der Coronakrise
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führer hat Anstrengungen zur Schadensverhütung bis zu dem Punkt zu er- bringen, an dem diese bereits auf den ersten Blick als unzumutbar erschei- nen. Das Vorliegen höherer Gewalt wird daher gerade nicht vorausgesetzt.“19 Rechtsprechung oder Literatur zu pandemiebedingten Lieferfristüber- schreitungen liegen naturgemäß noch nicht vor. Allerdings hat sich die Kommentarliteratur mit der Frage auseinandergesetzt, wie Straßenblocka- den zu behandeln seien, die der hier vorliegenden Grenzschließung durch- aus ähnlich sind. Hierzu wird ausgeführt, dass ein sorgfältiger Frachtführer sich ständig über die Straßenlage informiere und Blockaden daher durch Umplanungen seiner Route umgehen könne. Eine Entlastung sei daher nur dann möglich, wenn das Ereignis, das zu einer Lieferfristüberschrei- tung führt, vollkommen überraschend aufgetreten ist und darauf durch Umplanungen nicht mehr reagiert werden kann.20 Es wird also für die Frage, ob sich der Frachtführer auf einen Ausschluss seiner Haftung gemäß §426 HGB berufen kann darauf ankommen, ob er von dem Stau völlig überrascht wurde oder ob er noch die Möglichkeit einer Umplanung seiner Route gehabt hätte. Kann er sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, haftet der Frachtführer auf den Haftungshöchstbetrag des §431 HGB. Die Haftungs- höchstgrenzen würden gemäß §435 HGB allerdings dann entfallen, wenn dem Frachtführer bei der Schadensverursachung Vorsatz oder Leichtfertig- keit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintre- ten werde, zur Last fällt. Das wäre zum Beispiel dann denkbar, wenn der Frachtführer von dem Stau und seinem Ausmaß wusste und gleichwohl auf die Autobahn aufgefahren ist. In diesem Fall würde der Frachtführer dann ohne Haftungsbegrenzungen auf den vollen Schaden haften, der durch die Lieferfristüberschreitung entstanden ist. Lieferfristüberschreitung bei Transport nach Polen Auch bei der zweiten Fallvariante soll davon ausgegangen werden, dass der LKW eines Frachtführers an der Grenze zu Polen im Stau steht. Nun soll aber davon ausgegangen werden, dass der Transport für ein Ziel in Polen bestimmt war. 2. 19 OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2016 – I-18 U 17/14 –, Rn.51, juris. 20 G. Kirchhof, in: BeckOK HGB, 27. Ed. 15.1.2020, HGB §426 Rn.4, 5; W. Schaffert, in: C. Ebenroth/K. Boujong/D. Joost/L. Strohn (Hrsg.), Handelsgesetzbuch, §426 HGB, Rn.3; Koller, Transportrecht, §426 HGB, Rn.6. Andreas Maurer 214 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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