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Im Gegensatz zur ersten Variante handelt es sich nun also um einen
grenzüberschreitenden Transport, was zur Folge hat, dass nicht deutsches
Frachtrecht zur Anwendung kommt, sondern die CMR. Da das Haftungs-
regime des deutschen Frachtrechts der CMR in weiten Teilen angenähert
ist,21 ist die grundsätzliche Haftung derjenigen des deutschen Frachtrechts
sehr ähnlich. Die den §§425 und 426 HGB entsprechende Regelung findet
sich in Artikel 17 CMR. Diese Vorschrift lautet:
Art.17
(1) Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für
Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen
dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung ein-
tritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Be-
schädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch […] Umstände ver-
ursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen
er nicht abwenden konnte.
Ähnlich wie im deutschen Recht sind auch im Rahmen der CMR die An-
forderungen an den Frachtführer sehr hoch. Der Haftungsmaßstab ist die
äußerste zumutbare Sorgfalt eines besonders gewissenhaften Frachtfüh-
rers.22 Auch hier wird es daher darauf ankommen, ob der Frachtführer
eine Möglichkeit hatte, die Lieferfristüberschreitung zu verhindern. Gera-
de in diesem Fall dürfte das aber fraglich sein. Denn Polen hat nicht nur
einen einzelnen Grenzübergang geschlossen, sondern alle Grenzübergän-
ge. Es ist also ausgesprochen fraglich, ob überhaupt Maßnahmen denkbar
gewesen wären, die eine Einhaltung der Lieferfrist ermöglicht hätten. Vor
diesem Hintergrund kann es durchaus sein, dass Lieferfristüberschreitun-
gen bei Transporten nach Polen, die aufgrund der Grenzschließungen ein-
getreten sind, nicht zu einer Haftung des Frachtführers führen, weil ein
Haftungsausschluss im Sinne des Art.17 Abs.2 CMR vorgelegen hat. Das
würde vor dem Hintergrund der Schließung aller Grenzen selbst dann gel-
ten können, wenn der Frachtführer auf die dichte Autobahn aufgefahren
ist, obwohl er durch Verfolgung des Verkehrsfunks oder durch andere In-
formationsquellen von dem Hindernis Kenntnis hätte haben können.
Hierfür wird es aber entscheidend auf den Einzelfall ankommen.
21 BT-Drucks. 13/8445, S.27.
22 F. Reuschle, in: Staub HGB, Berlin 2017, Band 14, Art.17 CMR, Rn.74.
Transportrecht in der Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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