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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Im Gegensatz zur ersten Variante handelt es sich nun also um einen grenzüberschreitenden Transport, was zur Folge hat, dass nicht deutsches Frachtrecht zur Anwendung kommt, sondern die CMR. Da das Haftungs- regime des deutschen Frachtrechts der CMR in weiten Teilen angenähert ist,21 ist die grundsätzliche Haftung derjenigen des deutschen Frachtrechts sehr ähnlich. Die den §§425 und 426 HGB entsprechende Regelung findet sich in Artikel 17 CMR. Diese Vorschrift lautet: Art.17 (1) Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung ein- tritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. (2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Be- schädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch […] Umstände ver- ursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Ähnlich wie im deutschen Recht sind auch im Rahmen der CMR die An- forderungen an den Frachtführer sehr hoch. Der Haftungsmaßstab ist die äußerste zumutbare Sorgfalt eines besonders gewissenhaften Frachtfüh- rers.22 Auch hier wird es daher darauf ankommen, ob der Frachtführer eine Möglichkeit hatte, die Lieferfristüberschreitung zu verhindern. Gera- de in diesem Fall dürfte das aber fraglich sein. Denn Polen hat nicht nur einen einzelnen Grenzübergang geschlossen, sondern alle Grenzübergän- ge. Es ist also ausgesprochen fraglich, ob überhaupt Maßnahmen denkbar gewesen wären, die eine Einhaltung der Lieferfrist ermöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus sein, dass Lieferfristüberschreitun- gen bei Transporten nach Polen, die aufgrund der Grenzschließungen ein- getreten sind, nicht zu einer Haftung des Frachtführers führen, weil ein Haftungsausschluss im Sinne des Art.17 Abs.2 CMR vorgelegen hat. Das würde vor dem Hintergrund der Schließung aller Grenzen selbst dann gel- ten können, wenn der Frachtführer auf die dichte Autobahn aufgefahren ist, obwohl er durch Verfolgung des Verkehrsfunks oder durch andere In- formationsquellen von dem Hindernis Kenntnis hätte haben können. Hierfür wird es aber entscheidend auf den Einzelfall ankommen. 21 BT-Drucks. 13/8445, S.27. 22 F. Reuschle, in: Staub HGB, Berlin 2017, Band 14, Art.17 CMR, Rn.74. Transportrecht in der Corona-Krise 215 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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