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beruht, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, §415
Abs.2 S.2 HGB.
Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
In der Literatur ist umstritten, ob neben der Kündigungsmöglichkeit des
§415 HGB auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden ist,
insbesondere die §§275ff. und 323ff. BGB. Diese Frage wird allerdings im
Zusammenhang mit der Corona-Krise besonders wichtig. Denn Grenz-
schließungen, Betriebsschließungen, der Ausfall von Rohmateriallieferun-
gen etc., die dazu führen könnten, dass der Absender einen bereits verein-
barten Transport nicht mehr durchführen kann oder möchte, fallen alle-
samt nicht in die Risikosphäre des Frachtführers. Für ihn würden also die
Rechtsbehelfe des §415 HGB bestehen bleiben und er könnte zumindest
Teile der vereinbarten Vergütung geltend machen. Würde sich der Absen-
der aber auf Unmöglichkeit berufen können, weil zum Beispiel der Ort, an
dem das Gut aufgenommen oder abgeliefert werden soll, strengen Quaran-
tänevorschriften unterliegt oder weil der Betrieb des Absenders oder des
Empfängers behördlich untersagt wurde und daher eine Ablieferung des
Guts nicht möglich wäre, könnte er sich gemäß §326 Abs.5, 323 BGB vom
Vertrag lösen, ohne dass dem Frachtführer auch nur eine Teilvergütung
zustehen würde. Zwar kämen Schadensersatzansprüche des Frachtführers
gemäß §280 BGB infrage,24 die aber ein Vertretenmüssen des Absenders
voraussetzen, das in den hier interessierenden Fällen in der Regel nicht ge-
geben sein dürfte, so dass sich der Absender exkulpieren könnte mit der
Folge, dass Schadensersatz nicht geschuldet wird. Der Absender würde al-
so gerade bei Transporthindernissen, die nicht der Risikosphäre des
Frachtführers zugerechnet werden können, im Frachtrecht schlechter ge-
stellt als im allgemeinen Leistungsstörungsrecht.25
Die Debatte über die Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstö-
rungsrechts neben der Rücktrittsmöglichkeit des §415 HGB geht auf den
Hinweis in der Gesetzesbegründung zurück, wonach das allgemeine Leis-
tungsstörungsrecht neben §415 HGB anwendbar sein solle.26 In der Ur-
sprungsfassung der Vorschrift im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist
§415 HGB allerdings noch verändert worden, und es wurde die Risikover-
2.
24 Koller, Transportrecht, §415, Rn.6.
25 Siehe dazu auch P. Schmidt, in: Staub HGB, Berlin 2014, §415, Rn.41.
26 BR-Drucks. 368/97, S.45; BT-Drucks. 13/8445, S.46.
Andreas Maurer
218
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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