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Vertragsrecht in der Coronakrise
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beruht, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, §415 Abs.2 S.2 HGB. Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts In der Literatur ist umstritten, ob neben der Kündigungsmöglichkeit des §415 HGB auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden ist, insbesondere die §§275ff. und 323ff. BGB. Diese Frage wird allerdings im Zusammenhang mit der Corona-Krise besonders wichtig. Denn Grenz- schließungen, Betriebsschließungen, der Ausfall von Rohmateriallieferun- gen etc., die dazu führen könnten, dass der Absender einen bereits verein- barten Transport nicht mehr durchführen kann oder möchte, fallen alle- samt nicht in die Risikosphäre des Frachtführers. Für ihn würden also die Rechtsbehelfe des §415 HGB bestehen bleiben und er könnte zumindest Teile der vereinbarten Vergütung geltend machen. Würde sich der Absen- der aber auf Unmöglichkeit berufen können, weil zum Beispiel der Ort, an dem das Gut aufgenommen oder abgeliefert werden soll, strengen Quaran- tänevorschriften unterliegt oder weil der Betrieb des Absenders oder des Empfängers behördlich untersagt wurde und daher eine Ablieferung des Guts nicht möglich wäre, könnte er sich gemäß §326 Abs.5, 323 BGB vom Vertrag lösen, ohne dass dem Frachtführer auch nur eine Teilvergütung zustehen würde. Zwar kämen Schadensersatzansprüche des Frachtführers gemäß §280 BGB infrage,24 die aber ein Vertretenmüssen des Absenders voraussetzen, das in den hier interessierenden Fällen in der Regel nicht ge- geben sein dürfte, so dass sich der Absender exkulpieren könnte mit der Folge, dass Schadensersatz nicht geschuldet wird. Der Absender würde al- so gerade bei Transporthindernissen, die nicht der Risikosphäre des Frachtführers zugerechnet werden können, im Frachtrecht schlechter ge- stellt als im allgemeinen Leistungsstörungsrecht.25 Die Debatte über die Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstö- rungsrechts neben der Rücktrittsmöglichkeit des §415 HGB geht auf den Hinweis in der Gesetzesbegründung zurück, wonach das allgemeine Leis- tungsstörungsrecht neben §415 HGB anwendbar sein solle.26 In der Ur- sprungsfassung der Vorschrift im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist §415 HGB allerdings noch verändert worden, und es wurde die Risikover- 2. 24 Koller, Transportrecht, §415, Rn.6. 25 Siehe dazu auch P. Schmidt, in: Staub HGB, Berlin 2014, §415, Rn.41. 26 BR-Drucks. 368/97, S.45; BT-Drucks. 13/8445, S.46. Andreas Maurer 218 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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