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Vertragsrecht in der Coronakrise
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des Absenders zuzuordnen seien, eine umfangreiche Debatte entwickelt.32 Dabei wird insbesondere kritisiert, dass der Gesetzgeber die sogenannte „neutrale Sphäre“ nicht hinreichend berücksichtigt habe, Ereignisse also, die keiner der beiden Parteien sinnvollerweise zugerechnet werden kön- nen.33 Bei Störungen aufgrund der Corona-Krise dürfte es sich in der Tat um solche handeln, die regelmäßig keiner der Parteien zugerechnet werden können. So bleibt es für den Frachtführer dabei, dass ein Warten aufgrund einer verzögerten Abwicklung im Betrieb des Empfängers auch dann nicht seiner Risikosphäre zuzuordnen ist, wenn sie ebenfalls nicht der Risiko- sphäre des Empfängers zuzuordnen ist. Vergleichbare Fälle wurden auch zuvor bereits so beurteilt, dass der Frachtführer Standgeld verlangen konn- te.34 Eine verzögerte Abwicklung wegen fehlenden Personals auf Seiten des Empfängers dürfte jedenfalls nicht zur Risikosphäre des Frachtführers zuzurechnen sein. Eine Vergütung gemäß §420 Abs.4 HGB wird der Frachtführer wegen Störungen, die durch die Corona-Krise verursacht wurden, aber regelmäßig nicht verlangen können, denn solche Störungen werden typischerweise nicht dem Risikobereich des Absenders zuzuord- nen sein. Ersatz von Aufwendungen auf das Gut und die Ausführung von Weisungen durch den Auftraggeber Gemäß §420 Abs.1 S.2 HGB kann der Frachtführer Ersatz von Aufwen- dungen auf das Gut verlangen, die er für erforderlich halten durfte. Ein solcher Ersatzanspruch dürfte jedenfalls in Fällen entstanden sein, die in den zuvor als Beispiel gewählten Staus an der polnischen Grenze vorge- kommen sind. Fahrer von Viehtransportern mussten teilweise Futter für die Tiere beschaffen, um deren Verhungern zu vermeiden. Eine solche 2. 32 Siehe für einen guten Überblick Koller, Transportrecht, §412, Rn.53ff. 33 So zum Beispiel auch Reuschle, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn (Hrsg.), Han- delsgesetzbuch, §412 Rn.37f. mit Verweis auf C.-W. Canaris, Handelsrecht, §31 Rn.52.; siehe auch P. Schmidt, in: Staub HGB, §412, Rn.55. Einschränkend K.-H. Thume, in: Münchener Kommentar zum HGB, §412 Rn.43, der eine neutrale Sphäre nur dort erkennen will, wo der störende Einfluss gänzlich ohne Bezug zum Verkehrsgeschehen ist. Eine neutrale Sphäre ablehnend hingegen T. Braun, Das frachtrechtliche Leistungsstörungsrecht nach dem Transportrechtsreformge- setz, Münster 2002, S.117. 34 Siehe zum Beispiel Koller, Transportrecht, §412, Rn.57 mit verschiedenen Bei- spielen. Transportrecht in der Corona-Krise 221 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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