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Vertragsrecht in der Coronakrise
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gen Nichtannahme der Arbeitsleistung erhalten bleibt.38 Eine Überbrü- ckung der Krise ist grundsätzlich auch durch Urlaub möglich, wobei der Arbeitgeber auch diesen nicht einseitig anordnen kann. Eine Ausnahme bildet insoweit die Anordnung von Betriebsferien, die aber aufgrund der langen Vorankündigungsfristen des §7 I BUrlG in der Coronakrise zur Be- wältigung der Unterbeschäftigung ungeeignet erscheint.39 Als praxisrelevanteste Möglichkeit zur Reduzierung der Lohnkosten steht dem Arbeitgeber zudem die Möglichkeit zur Einführung von Kurzar- beit nach Maßgabe der §§95ff. SGBIII offen. Diese kann auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung sogar ohne unmittelbare Einwilligung der be- troffenen Arbeitnehmer erfolgen.40 Zentrale Voraussetzung hierfür ist, dass ein erheblicher, vorübergehender und nicht vermeidbarer Arbeitsaus- fall droht. Mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“41 hat der Gesetzgeber die Anfor- derungen hieran deutlich erleichtert, so dass von einem erheblichen Ar- beitsausfall bereits dann auszugehen ist, wenn 10% der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vom Ausfall betroffen sind. In der Praxis zeichnet sich bereits ab, dass viele Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um die eigenen Zahlungspflichten in der Krise zu re- duzieren, ohne die Personaldecke besonders mit Blick auf die Nachkrisen- zeit zu reduzieren. Steigerung des Leistungsinteresses Vereinzelt ist aber auch zu beobachten, dass Arbeitgeber während der Pan- demie einen Mehrbedarf an Arbeitsleistung haben. Kurzfristig lässt sich dieser durch Anordnung von Überstunden oder Einführung weiterer Ar- beitsschichten befriedigen, wobei natürlich die arbeitszeitrechtlichen Vor- gaben einzuhalten und insbesondere Ausgleichszeiträume vorzuhalten sind.42 Gem. §15 II ArbZG kann der Arbeitgeber auf Antrag eine behördli- II. 38 Erfolgt die Freistellung wegen Krankheitsverdachts, wird der Entgeltanspruch re- gelmäßig gem. §616 BGB erhalten bleiben, A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1114. 39 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1115; M. Fuhlrott/K. Fischer, NZA 2020, 345, 348; M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 110. 40 M. Fuhlrott/K. Fischer, NZA 2020, 345, 346; M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 110. 41 BGBl.I 2020, S.493. 42 M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 109; mit §14 IV ArbZG hat der Gesetzgeber inso- weit eine neue Verordnungsermächtigung im Pandemiefall für solche Tätigkeiten Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 235 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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