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che Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten, wenn diese im
öffentlichen Interesse dringend nötig wird. Diese Möglichkeit ist beson-
ders für solche Unternehmen relevant, die in der gegenwärtigen Krise mit
der Produktion wichtiger medizinischer Güter wie Testsubstanzen, Desin-
fektionsmittel oder Schutzkleidung betraut sind.43 Reicht das vorhandene
Personal zur Deckung des Arbeitskraftbedarfs während der Pandemie
nicht aus, kann der Arbeitgeber auch befristete Neueinstellungen vorneh-
men, die gem. §14 II TzBfG für eine Dauer von zwei Jahren sachgrundlos
erfolgen können; denkbar ist zudem eine Sachgrundbefristung wegen vor-
übergehendem betrieblichem Bedarf (§14 I 2 Nr.1 TzBfG) oder zur Ver-
tretung erkrankter Arbeitnehmer (§14 I 2 Nr.3 TzBfG).44
Besondere Vertragsdurchführungsrisiken
Doch auch wenn das Arbeitsverhältnis in der Coronakrise grundsätzlich
weiter durchgeführt werden kann, ergeben sich aus der gegenwärtigen In-
fektionslage besondere Vertragsrisiken, die insbesondere auf die im Ver-
gleich zur häuslichen Isolation erhöhte Infektionsgefahr der Arbeitnehmer
im Betrieb des Arbeitgebers zurückzuführen sind. Aufgabe des Arbeitsver-
tragsrechts ist es hier, durch eine Konkretisierung arbeitsvertraglicher
Schutz- und Treuepflichten das Infektionsrisiko sämtlicher Arbeitnehmer
so weitgehend wie möglich zu reduzieren. Die Eindämmung betrieblicher
Infektionsherde erfolgt im durchgeführten Arbeitsverhältnis insbesondere
durch die Begründung besonderer Schutz- und Aufklärungspflichten.
Schutzpflichten des Arbeitgebers
Gem. §3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maß-
nahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu tref-
fen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Arbeit beein-
D.
I.
eingeführt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen,
die pflegerische Versorgung, die Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bür-
ger mit existenziellen Gütern aufrechterhalten.
43 M. Fuhlrott/K. Fischer, NZA 2020, 345, 346f.; M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 109; für
private Paketzusteller hat das VG Berlin ein erforderliches öffentliches Interesse
in Ermangelung einer allgemeinen Versorgungskrise im Eilrechtsschutz aber be-
reits abgelehnt, Beschl. v. 09.04.2020 – 4 L 132/20 (u.a.).
44 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1115.
Stephan Klawitter
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245