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Vertragsrecht in der Coronakrise
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che Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend nötig wird. Diese Möglichkeit ist beson- ders für solche Unternehmen relevant, die in der gegenwärtigen Krise mit der Produktion wichtiger medizinischer Güter wie Testsubstanzen, Desin- fektionsmittel oder Schutzkleidung betraut sind.43 Reicht das vorhandene Personal zur Deckung des Arbeitskraftbedarfs während der Pandemie nicht aus, kann der Arbeitgeber auch befristete Neueinstellungen vorneh- men, die gem. §14 II TzBfG für eine Dauer von zwei Jahren sachgrundlos erfolgen können; denkbar ist zudem eine Sachgrundbefristung wegen vor- übergehendem betrieblichem Bedarf (§14 I 2 Nr.1 TzBfG) oder zur Ver- tretung erkrankter Arbeitnehmer (§14 I 2 Nr.3 TzBfG).44 Besondere Vertragsdurchführungsrisiken Doch auch wenn das Arbeitsverhältnis in der Coronakrise grundsätzlich weiter durchgeführt werden kann, ergeben sich aus der gegenwärtigen In- fektionslage besondere Vertragsrisiken, die insbesondere auf die im Ver- gleich zur häuslichen Isolation erhöhte Infektionsgefahr der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers zurückzuführen sind. Aufgabe des Arbeitsver- tragsrechts ist es hier, durch eine Konkretisierung arbeitsvertraglicher Schutz- und Treuepflichten das Infektionsrisiko sämtlicher Arbeitnehmer so weitgehend wie möglich zu reduzieren. Die Eindämmung betrieblicher Infektionsherde erfolgt im durchgeführten Arbeitsverhältnis insbesondere durch die Begründung besonderer Schutz- und Aufklärungspflichten. Schutzpflichten des Arbeitgebers Gem. §3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maß- nahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu tref- fen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Arbeit beein- D. I. eingeführt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen, die pflegerische Versorgung, die Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bür- ger mit existenziellen Gütern aufrechterhalten. 43 M. Fuhlrott/K. Fischer, NZA 2020, 345, 346f.; M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 109; für private Paketzusteller hat das VG Berlin ein erforderliches öffentliches Interesse in Ermangelung einer allgemeinen Versorgungskrise im Eilrechtsschutz aber be- reits abgelehnt, Beschl. v. 09.04.2020 – 4 L 132/20 (u.a.). 44 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1115. Stephan Klawitter 236 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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