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Vertragsrecht in der Coronakrise
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tragsrecht hat hier durch Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Aufklä- rungspflichten die Informationsinteressen der Parteien mit dem Persön- lichkeitsschutz der Arbeitnehmer in Einklang zu bringen. Aufklärungspflichten des Arbeitnehmers Grundsätzlich gilt für das Arbeitsrecht, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht zur Aufdeckung eigener Krankheitsbilder verpflich- tet ist. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geht dem Informationsinter- esse des Arbeitgebers vor, da diesem mit der Erbringung eines Nachweises über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit genüge getan werden kann, ohne dass es der Mitteilung einer konkreten Erkrankung bedarf.51 Von diesem Grundsatz wird man allerdings im Pandemiefall Ausnahmen zulassen müssen, ist doch der Gesundheitsschutz der übrigen Arbeitneh- mer in die Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des infizierten Ar- beitnehmers einzustellen. Demnach ist der Arbeitnehmer auf Grundlage seiner Rücksichtnahmepflichten (§241 II BGB, §§15, 16 ArbSchG) dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über eine diagnostizierte Coronaerkrankung jedenfalls dann aufzuklären, wenn er für die Dauer der Inkubationszeit von 14 Tagen persönlichen Kontakt zu anderen Arbeitnehmern hatte.52 Auskunft kann der Arbeitgeber weiterhin darüber verlangen, ob sich der Arbeitnehmer in den vergangenen 14 Tagen in Gebieten aufgehalten hat, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr bestand, sowie darüber, ob der Ar- beitnehmer in dieser Zeit Kontakt zu Personen hatte, bei denen ein be- gründeter Verdacht einer Infektion oder gar eine positive Diagnose be- steht.53 Dem vergleichsweise geringen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers steht hier ein schutzwürdiges Interesse der Belegschaft an Gesundheitsschutz gegenüber, hinter welchem die Interessen des be- troffenen Arbeitnehmers ausnahmsweise zurückzutreten haben. Aus die- sem Grund ist die hiermit verbundene Erhebung personenbezogener Da- ten nach Art.6 I lit.c) DSGVO gerechtfertigt.54 Fraglich ist, inwieweit dem Arbeitgeber das Recht zusteht, die Gesund- heit seiner Arbeitnehmer selbständig zu überprüfen, z.B. in Form von Fie- 1. 51 ErfK/B. Reinhard, §5 EFZG Rn.5; U. Preis, Individualarbeitsrecht, Rn.2156. 52 M. Weber, ARP 2020, 120, 122; A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112. 53 M. Weber, ARP 2020, 120, 122; E. Dehmel/N. Hartmann, BB 2020, 885, 887; A. Sa- gan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112. 54 E. Dehmel/N. Hartmann, BB 2020, 885, 887; A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112. Stephan Klawitter 238 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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