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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrens- recht vom 27. März 20201 verabschiedet und verkündet. Das Gesetzgebungsverfahren war von großer Eile getrieben. Zwischen der Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 20. März 2020, 21:12 Uhr, der Kabinettsvorlage vom 22. März 2020, dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2020 und der Be- schlussfassung des Bundesrates sowie der Verkündung im Bundesgesetz- blatt am 27. März 2020 lagen nur wenige Tage. Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Kern des COVInsAG ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Nach §1 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach §15a InsO und nach §42 Abs.2 BGB zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Es handelt sich – so jedenfalls die eindeutige Formulierung – um eine allgemeine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die lediglich dann nicht eingreift, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen des SARS- COV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht, oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Weiterhin gilt die Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswir- kungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Da die Überschuldung im Wortlaut des §1 COVInsAG nicht genannt ist, steht sie der Anwen- dung der Vermutung nicht entgegen. Auch wenn für natürliche Personen keine Insolvenzpflicht besteht, so sind sie gleichwohl zur Vermeidung einer Versagung der Restschuldbefrei- ung im Schlusstermin gehalten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Rest- schuldbefreiung ist nämlich gem. §290 Abs.1 Nr.4 InsO zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff- nung des Insolvenzantrages oder nach dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen C. I. 1 BGBl.I 2020, 569ff. Vgl. dazu: G. Pape, Temporäre Aussetzung der Insolvenzan- tragspflicht in der Corona-Krise, NWB 2020, 1053ff. Vertragsrecht in der Corona-Krise 247 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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