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Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrens-
recht vom 27. März 20201 verabschiedet und verkündet.
Das Gesetzgebungsverfahren war von großer Eile getrieben. Zwischen
der Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 20. März 2020, 21:12
Uhr, der Kabinettsvorlage vom 22. März 2020, dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2020 und der Be-
schlussfassung des Bundesrates sowie der Verkündung im Bundesgesetz-
blatt am 27. März 2020 lagen nur wenige Tage.
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Kern des COVInsAG ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Nach
§1 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach
§15a InsO und nach §42 Abs.2 BGB zunächst bis zum 30. September
2020 ausgesetzt.
Es handelt sich – so jedenfalls die eindeutige Formulierung – um eine
allgemeine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die lediglich dann
nicht eingreift, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen des SARS-
COV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht, oder wenn keine Aussichten
darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Weiterhin gilt die Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswir-
kungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen,
eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner
am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Da die Überschuldung
im Wortlaut des §1 COVInsAG nicht genannt ist, steht sie der Anwen-
dung der Vermutung nicht entgegen.
Auch wenn für natürliche Personen keine Insolvenzpflicht besteht, so
sind sie gleichwohl zur Vermeidung einer Versagung der Restschuldbefrei-
ung im Schlusstermin gehalten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Rest-
schuldbefreiung ist nämlich gem. §290 Abs.1 Nr.4 InsO zu versagen,
wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzantrages oder nach dem Antrag vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt
hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen
C.
I.
1 BGBl.I 2020, 569ff. Vgl. dazu: G. Pape, Temporäre Aussetzung der Insolvenzan-
tragspflicht in der Corona-Krise, NWB 2020, 1053ff.
Vertragsrecht in der Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
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- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245