Seite - 252 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
Bild der Seite - 252 -
Text der Seite - 252 -
Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der
Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, als mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters i. S. d. §64 Satz2
GmbHG (und der für die übrigen Gesellschaftsformen geltenden ver-
gleichbaren Vorschriften) vereinbar. Auch wenn der Anspruch gem. §64
Satz1 GmbHG nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängt,
so wird er in aller Regel lediglich vom Insolvenzverwalter geltend ge-
macht.
Ersatzanspruch bei Scheitern der Sanierung
Für den Fall einer gescheiterten Sanierung wird der Insolvenzverwalter da-
her zunächst festzustellen haben, wann materiell die Insolvenzreife einge-
treten ist, also prüfen, wann Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und/oder
Überschuldung (§19 InsO) eingetreten sind.
Insolvenzgründe und deren Feststellung
Von Zahlungsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH auszuge-
hen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners zehn oder mehr Prozent
beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst voll-
ständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein
Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten
ist. Dazu ist zu prüfen, welche liquiden Mittel in den nächsten drei Wo-
chen zur Verfügung stehen7. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
dem. §17 Abs.2 Satz1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die
innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbind-
lichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen8.
Die Feststellung der Überschuldung stellt sich oftmals noch schwieriger
dar. Überschuldung liegt gem. §19 Abs.2 Satz1 InsO vor, wenn das Ver-
mögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr
deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Um-
1.
2.
7 So BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134ff. = NZI 2005,
547ff. mit Anm. H. Thonfeld.
8 So BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16, ZIP 2018, 283ff. = NZI
2018, 204ff.
Jens M. Schmittmann
252
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
zurück zum
Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245