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Wehrpflicht#

... ein Artikel im Wandel der Zeit:

2010: Wehrpflicht#

Die Wehrpflicht in Österreich wurde nach dem Ende der Besatzungszeit 1955 aus der Taufe gehoben.

Sie beginnt mit der Vollendung des 17. Lebensjahres und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Taugliche Wehrpflichtige sind – soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – auf Antrag vom Präsenzdienst zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als Ersatzdienst in Ausnahmefällen (wer es aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde) gibt es den Zivildienst. Die Glaubhaftigkeit der Gewissensgründe wurde bis zur Zivildienstgesetz-Novelle 1991 von einer Kommission geprüft, seither genügt eine Zivildiensterklärung, die bestimmten formellen Anforderungen entsprechen muss.


Seit 2001 ist auch Frauen die Ableistung von freiwilligen Waffenübungen, Funktionsdiensten sowie Milizarbeit möglich.

  • 1955: Verabschiedung des ersten Wehrgesetzes inklusive allgemeiner Wehrpflicht; die ordentliche Präsenzdienstzeit betrug neun Monate
  • 1971: Grundwehrdienst offiziell auf sechs Monate verkürzt (da zusätzlich Truppenübungen absolviert werden müssen, dauert der Wehrdienst aber acht Monate)
  • 1975: Einführung des Zivildienstes als Wehrersatzdienst inklusive "Gewissensprüfung" durch eine Kommission (bis dahin gab es nur die Möglichkeit der Wehrdienst-Verweigerung); Zivildienst dauerte wie der Wehrdienst acht Monate
  • 1992: Die Gewissensprüfung für Zivildiener wurde abgeschafft, der Zivildienst dafür auf zehn Monate verlängert;
  • 1994: der Wehrersatzdienst wurde auf elf Monate verlängert
  • 1997: der Wehrersatzdienst wurde auf zwölf Monate verlängert
  • 2006: Verkürzung des Wehrdienstes von acht auf sechs Monate


Wehrpflicht#

Original-Artikel aus AEIOU, datiert ca. 1991

Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind wehrpflichtig. Alle Wehrpflichtigen müssen bei Stellungskommissionen ihre geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht feststellen lassen. Von der Stellungspflicht befreit sind Priester, Ordenspersonen sowie Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten, haben durch Meldung bei der österreichischen Vertretungsbehörde ihrer Stellungspflicht Genüge zu tun. Wehrpflichtige, die unter Berufung auf ihr religiöses Bekenntnis oder aus Gewissensgründen die Anwendung von Waffengewalt ablehnen, können seit 1975 auf Antrag Zivildienst leisten.


Der ordentliche Präsenzdienst wird mit der Waffe geleistet und dauert im allgemeinen 6 Monate. Dazu sind alle Wehrpflichtigen berufen, die das 36. Lebensjahr noch nicht erreicht und noch keinen Wehrdienst geleistet haben. Bei besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen kann auf Antrag eine Befreiung von der Leistung des ordentlichen Präsenzdiensts bewilligt werden. Hochschulstudenten sowie Schülern einer höheren Lehranstalt kann ein Aufschub bewilligt werden. Reserveübungen für Wehrpflichtige werden nicht mehr durchgeführt. Während der Ableistung des Präsenzdiensts bleibt der Arbeitsplatz gesichert. Der Bezug von Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe ist durch entsprechende Gesetzesbestimmungen gewährleistet. Die Umgehung der Wehrpflicht sowie die vorsätzliche Nichtbefolgung der Einberufung zum Präsenzdienst werden als Vergehen bzw. Übertretung bestraft. Bundesheer.