Berufsreifeprüfung (Österreich)
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Schulunterricht |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 68/1997 |
Inkrafttretensdatum: | 1. September 1997 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 89/2012 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Berufsreifeprüfung (BRP, Berufsmatura) im österreichischen Bildungssystem ist ein berufsbegleitender Bildungsweg zu einer fachgebundenen Matura (Reifeprüfung).
Intention und Geschichte
Ein zentrales Anliegen des österreichischen Schulsystems ist es, den Zugang zu höheren Bildungsabschlüssen als lebenslange Chance zu gewährleisten. Die 1997 mit dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung[1] eingeführte Berufsreifeprüfung (BRP) ist ein weiterer Schritt dazu. 2000 gab es eine Novelle, wodurch nun auch Berufsgruppen, denen die BRP bislang verwehrt blieb, der Zugang zur BRP möglich ist. Eine weitere Novelle gab es mit dem Schulrechtspaket 2005.
Sie berechtigt zu Studien bestimmter Disziplinen an Universitäten und Fachhochschulen und entspricht in dieser Hinsicht einer Matura – sie ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986. Außerdem erfüllt die bestandene Berufsreifeprüfung die Eingangsvoraussetzung für eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst.
Damit eröffnen sich für Absolventen des dualen Systems (mit Lehrabschlussprüfung), für Absolventen von mindestens 3-jährigen Mittelschulen, von beruflichen Schulen, wie für Gesundheits- und Krankenpflege oder für den medizinisch-technischen Fachdienst, sowie Absolventen einer Meisterprüfung, Befähigungsprüfung oder Facharbeiterprüfung neue Berufschancen und neue Bildungsmöglichkeiten. Die Abschlussprüfung kann aufgrund der Ausbildungszeit frühestens mit 19 Jahren, Teilprüfungen können bereits ab dem 17. Lebensjahr abgelegt werden. Damit kann die Berufsmatura nicht früher erworben werden, als die anderen Maturaformen.
Umfang
Die Ausbildung erfolgt in den drei allgemeinbildenden Hauptfächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik) im Ausmaß von 160 Stunden, im Fachbereich von 120 Stunden.[2]
- Die Lebende Fremdsprache entfällt für diejenigen Schüler, die ein Sprachzertifikat erworben haben – im Allgemeinen die internationalen anerkannten Abschlüsse in der Art des Certificate in Advanced English (CAE). Das gilt für Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch[3]
- Der Fachbereich entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung (z. B. Meisterprüfung, gewerberechtliche Befähigungsprüfung, Abschluss einer Fachakademie, drei- oder vierjährigen Fachschule mit Absolvierung einer Abschlussarbeit, Diplomprüfung in der Krankenpflege etc.) erfolgreich abgelegt haben[4]
Die Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Externistenprüfung („Externistenmatura“):[5]
- Deutsch: 5-stündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau
- Mathematik: 4-stündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule, ab 1. April 2017 tritt das neue BRP Gesetz in Kraft, welches eine 4,5-stündige Klausurarbeit in Mathematik festsetzt.
- Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine 5-stündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule, in der Regel Englisch
- Fachbereich: 5-stündige Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau
Lehrpläne
Die Teilprüfungen der allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden nach den Zentralmaturalehrplänen abgelegt. Die Teilprüfungen der Fachbereiche zur Berufsreifeprüfung können abgelegt werden nach dem Lehrplan folgender Schultypen:
- Allgemeinbildende höhere Schule (AHS) ausgenommen der Fachbereich
- Handelsakademie (HAK)
- Höhere technische Lehranstalt (HTL)
- sonstigen Form der berufsbildenden höheren Schule (BHS, zum Beispiel HBLA, ...)
Angeboten wird sie von den meisten BHS in ihrem Fachgebiet, und den speziellen Höheren Lehranstalten für Berufstätige, wie auch an der VHS,[6] am WIFI und dem bfi, in eigenen Klassen, oder berufsbegleitend als Abendschule.
Siehe auch
- Aufbaulehrgang/Vorbereitungslehrgang – zweite Möglichkeit vom mittleren zum höheren Berufsschulabschluss
- Lehre und Matura – lehrbegleitende Matura („Tiroler Modell“)
- Kolleg – der umgekehrte Weg, eine äquivalente Berufsbildung für AHS-Maturanten
- Externistenreifeprüfung – weitere Form der Matura im zweiten Bildungsweg
- Studienberechtigungsprüfung – fachspezifische Studienzulassung
sowie:
- Schulsystem in Österreich – ein Überblick
- Berufsreifeprüfung in Südtirol – ein fünftes Schuljahr
Literatur
- Susanne Klimmer (ibw): Berufsreifeprüfung – Grundlage für die Beratung von (potenziellen) Kandidat(inn)en in Schulen und Schulbehörden, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Berufs- und Bildungsberatungsstellen. Stand: Februar 2006 (pdf, auf: bifo.at; 288 kB)
Weblinks
- Berufsreifeprüfung, bmukk.gv.at
- Berufsreifeprüfung: Matura nachholen in ganz Österreich, wifi.at
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung BGBl. I Nr. 68/1997 i.d.g.F. (ris.bka; html aufgeschlüsselt nach Paragraphen, bmukk.gv.at)
- ↑ Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung – BRPCV) StF: BGBl. II Nr. 40/2010 (online, ris.bka)
- ↑ die Regelung und die genaue Auflistung der anerkannten Zertifikate gibt § 1 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung StF: BGBl. II Nr. 268/2000 (online, ris.bka)
- ↑ die Regelung und die genaue Auflistung aller Fachabschlüsse gibt § 2 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung
- ↑ gemäß § 42 SchUG, Externistenprüfungsverordnung; vergl. Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung Rundschreiben: 2011-14 ; BMUKK-14.160/0018-III/3/2011 (online, bmukk.gv.at)
- ↑ VHS
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