Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!

unbekannter Gast
vom 07.07.2021, aktuelle Version,

Glöckel-Erlass

Der Glöckel-Erlass vom 10. April 1919 bezeichnet einen nach dem österreichischen sozialdemokratischen Politiker Otto Glöckel benannten Erlass, der in der Zeit der Ersten österreichischen Republik bis 1933 in Kraft war. Der Erlass schaffte die Verpflichtung zu religiösen Übungen (Schulgebet) und der Teilnahme am Religionsunterricht für Schüler und Lehrer ab.

Wortlaut und Aufhebung

Der Wortlaut des Erlasses:

„Im Grunde des Art. 14, Abs. 3, des St.G.G. vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. Nr. 142,[1] über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, finde ich anzuordnen, daß an allen dem Staatsamte für Inneres und Unterricht unterstehenden mittleren Lehranstalten jeder Zwang zur Teilnahme an religiösen Übungen untersagt ist. Die Nichtteilnahme an einer religiösen Übung darf auf die Klassifikation des Schülers keinen Einfluß ausüben.

Ebenso hat an den allgemeinen Volksschulen und an den Bürgerschulen jedweder Zwang in der angedeuteten Richtung zu entfallen, insoferne landesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen der §§ 10, 63, 74 und 191 der Schul- und Unterrichtsordnung,[2] soweit sie sich auf die religiösen Übungen beziehen, treten außer Kraft.[3]

Unter der Regierung von Engelbert Dollfuß wurde der Erlass am 10. April 1933 von Unterrichtsminister Anton Rintelen aufgehoben.

Siehe auch

Literatur

  • Otto Glöckel: Drillschule, Lernschule, Arbeitsschule. Verlag der sozialdemokratischen Partei, Wien 1928
  • Die Österreichische Schulreform. Einige Feststellungen im Kampfe gegen die Schulverderber. Verlag Wiener Volksbuchhandlung, Wien 1923.
  • Franz Buchegger: Otto Glöckel als Regierungsmitglied 1918–1920. Dissertation an der Universität Wien, 1981

Einzelnachweise

  1. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich - Jahrgang 1867: S. 396: Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 - Artikel 14, dritter (und letzter) Absatz (ganz oben)
  2. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder - Jahrgang 1905, S. 401: Nr. 159. Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, womit eine definitive Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen erlassen wird. (§ 10: S. 402; § 63: S. 409; § 74: S. 411, § 191: S. 428)
  3. Erik Adam: Die Schul- und Bildungspolitik der österreichischen Sozialdemokratie in der Ersten Republik. Entwicklung und Vorgeschichte. Österreichischer Bundesverlag, Wien 1983, ISBN 3-215-04423-4, S. 301.