Kriminalbeamtenkorps
Das Kriminalbeamtenkorps war ein eigener Wachkörper in Österreich und bestand bis zum 1. Juli 2005. Danach kam es zur Zusammenlegung mit dem Bundessicherheitswachekorps sowie der Bundesgendarmerie zur Bundespolizei.
Ausbildung
Die einjährige Ausbildung zum Kriminalbeamten (KrB) konnte nach mindestens 5-jähriger Dienstzeit als (uniformierter) Sicherheitswachebeamter beginnen.
Die Ausbildung umfasste insbesondere
- Kriminalistik mit Kriminaltaktik, Kriminaltechnik und Polizeidienstkunde
- Kriminologie
- Staats- und Verfassungsrecht
- Strafrecht sowie die das Eingriffsrecht betreffenden Abschnitte des Strafprozessrechts
- Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Besonderes Verwaltungsrecht hier insbesondere Polizeirecht
- Beamtenrecht
- Angewandte Psychologie
- Rechtsmedizin
Nach Abschluss wurde der Beamte einer im Kriminaldienst tätigen Dienststelle zugewiesen und versah Dienst in Zivilkleidung und zivilem Dienstwagen, war aber mit Dienstwaffe und sonstigem Gerät (z. B. Handschellen) ausgestattet.
Kriminaldienst
Der Kriminaldienst war zuständig für die Ermittlung von Strafdelikten, also gerichtlich strafbaren Tatbeständen, die sich grob in folgende Gruppen gliedern lassen:
- Delikte gegen Leib und Leben (z. B. Mord)
- Delikte gegen fremdes Vermögen (z. B. Diebstahl, Raub, Betrug, Veruntreuung)
- Delikte gegen die Sittlichkeit (z. B. Vergewaltigung)
- Fälschungsdelikte (z. B. Urkundenfälschung, Geldfälschung)
- Suchtmitteldelikte
Kriminalbeamten wirkten also bei der gerichtlichen Strafverfolgung als exekutive Organe, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter zur operativen Ermittlung herangezogen werden konnten.
Amtstitel
Bezüglich ihrer Amtstitel unterschieden sich im Kriminaldienst stehende Beamte grundsätzlich nicht von Sicherheitswachebeamten – entgegen einer teilweise auch durch Fernsehserien verbreiteten Meinung gab (und gibt) es keine „Kommissäre“ (Kommissar i. S. v. Teil-Amtsbezeichnungen der deutschen Polizeien) in Österreich.
Dienst- Klasse |
1957[1] | 1967[2] |
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Leitende Beamte | ||
VII | Kriminalzentralinspektor | Kriminaloberst |
VI | Kriminalchefinspektor | Kriminaloberstleutnant |
V | Kriminaloberinspektor 1. Kl. | Kriminalmajor |
IV | Kriminaloberinspektor 2. Kl. | Kriminalhauptmann Kriminaloberleutnant |
III | Kriminalabteilungsinspektor | Kriminalhauptmann Kriminaloberleutnant Kriminalleutnant |
II | ||
Dienstführende Beamte | ||
(IV) III-I | Kriminalgruppeninspektor | |
Kriminalbezirksinspektor | ||
Kriminalrevierinspektor | ||
Eingeteilte Beamte | ||
III-I | Kriminalrayonsinspektor | |
Kriminalbeamter |
Kriminalbeamtenoberinspektor 1. Kl. |
Kriminalbeamtenoberinspektor 2. Kl. |
Kriminalbeamtenabteilungsinspektor 2. Kl. |
Kriminalbeamtenbezirksinspektor |
Kriminalbeamtenrevierinspektor 2. Kl. |
Kriminalbeamtenrayonsinspektor |
Kriminalbeamter |
Quellen
- ↑ "Dienstpostenplan für das Jahr 1957." Österreichisches Parlament. 2018-01-12.
- ↑ "Regierungsvorlage: Bundesgesetz 1967, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert wird." Österreichisches Parlament. 2018-01-12.
- ↑ "Gehaltsgesetz." Bundesgesetzblatt 1924. 54. Stück, Nr. 245, S. 681.
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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. | Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . | Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23. | Datei:Austria Bundesadler.svg | |
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