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Müssen „ungehorsame“ Kirchenmitglieder eine „Exkommunikation“ fürchten?#


Von

Herbert Kohlmaier

Aus: Gedanken zu Glaube und Zeit, 2009


Der „Aufruf zum Ungehorsam“ der Pfarrerinitiative hat die Frage aufgeworfen, ob er nicht kirchenrechtliche Konsequenzen auslösen müsste. Um so mehr zeigte sich das beim neulich bekannt gewordenen Fall jener Tiroler Katholikinnen und Katholiken, die im privaten Kreis ohne einen geweihten Priester Eucharistiefeiern veranstalten. Hier wies bereits der Bischof auf die drohende Anwendung von Kirchenstrafen hin, deren Berechtigung der Innsbrucker Dogmatiker Niewiadomski energisch betonte.

Die vier Reformbewegungen in der Österreichischen Katholischen Kirche (Plattform Wir sind Kirche, Priester ohne Amt, Pfarrer- und Laieninitiative) planen für November eine Studientagung, in der behandelt werden soll, wie katholische Gemeinden vorgehen könnten, um bei fehlender Verfügbarkeit eines Priesters das Herrenmahl zu feiern. Damit wird ebenfalls das entstandene Problem in der Form berührt, ob nicht schon eine eventuelle „Aufforderungen zum Ungehorsam“ geeignet wäre, Strafen nach dem Kirchenrecht zu auslösen.

Existiert eine taugliche rechtliche Basis?#

Die in Frage stehenden Maßnahmen würden sich gegebenenfalls auf die einschlägigen Bestimmungen des Buches VI im Codex des kanonischen Rechtes (CIC, Can 1.311-1399) sowie betreffend Strafprozesse (Can 1717-1731) stützen. Jedes obrigkeitliche Vorgehen insbesondere die Verhängung von Sanktionen muss sich natürlich auf entsprechende Rechtsgrundlagen stützen, die für die Betroffenen ihre Wirkung entfalten. Ob diese Voraussetzung hier gegeben sind – insbesondere für so genante Laien –, muss allerdings bezweifelt werden. Damit eine Rechtsordnung Platz greifen kann, ist Voraussetzung, dass sie von einer dazu berufenen und ermächtigten Instanz erlassen wurde. Der Codex beruft sich auf die Autorität des Papstes Johannes Paul II, der ihn 1983 promulgiert hat. Das Gesetzgebungswerk stützt sich auf den Lehrsatz, dass der Papst kraft apostolischer Beauftragung über eine in jeder Hinsicht unbeschränkte und unüberprüfbare Gewalt verfügt. Er ist als Person allein oberster Gesetzgeber, Richter und Gesetzesvollzieher (Sektion I im Teil II des 3. Buches im Canon). Schon diese Konstruktion wirft die Frage auf, ob sie überhaupt in einer entwickelten Gesellschaft der Menschen- und Grundrechte eine taugliche Basis für Rechtsnormen irgendwelcher Art darstellen kann. Wie von den Reformorganisationen in ihrer wissenschaftlichen Enquete „Kirchenreform und Menschenrechte“ vom November 2009 dargelegt wurde, widerspricht das geltende Kirchenrecht elementaren Rechtsgrundsätzen. Es räumt den ihm Unterworfenen auch keinen Anspruch auf ein faires Verfahren ein, wie es im Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbindlich vorgeschrieben wird. Dieser ist der Vatikanstaat nicht beigetreten.

Überhaupt stellt sich die grundsätzliche Frage, inwieweit das Kirchengesetzbuch für Mitglieder der Kirche verbindliches Recht erzeugt. Eine Religionsgemeinschaft ist – wie auch den Worten des „Herrn der Kirche“ zu entnehmen ist (Mt 20, 25 ff) – ein Dienstleistungsunternehmen des seelischen Heils. Als solches ist die Kirche zweifellos dazu berufen, eine innere Ordnung herzustellen, deren Verbindlichkeit allerdings an die Grenzen ihrer Aufgabe stößt! Mit der Verhängung von Strafen in Anwendung einer von ihre erlassenen Rechtsordnung werden diese offenbar überschritten, vor allem wenn damit der Anspruch auf Leistungen der Kirche verwirkt wird (Zugang zu Heilsgütern und Ämtern etc.).

Wie wird man „Rechtsunterworfener“?#

Im Regelfall wird man Mitglied der Kirche durch die im Kindesalter von den Eltern veranlasste Taufe. Diese ist an sich – wie auch in anderen Fällen vom Verfassungsgerichtshof festgestellt – ein freier religiöser Akt, der die weltliche Rechtssphäre des Betreffenden nicht berührt. Rein subjektiv gesehen darf jedenfalls nicht angenommen werden, dass man sich durch die Taufe einem Normensystem unterstellen will, das insbesondere durch Strafmaßnahmen in die eigenen Rechte einzugreifen geeignet ist und dass man damit die Ausübung obrigkeitlicher Macht der Kirche akzeptiere. Der Papst und die ihm unterstellten Instanzen sind also keinesfalls dazu befugt, über die Rechte von Menschen zu verfügen, die weder Staatsbürger des Vatikans noch Angestellte der Kirche sind. Nun könnte man einwenden, dass die – insbesondere durch Entrichtung von finanziellen Beiträgen (Kirchensteuer) konkludent (also schlüssig) bekräftigte – Mitgliedschaft zu einer Glaubensgemeinschaft gebietet, sich deren Vorschriften unterzuordnen. Derartiges geschieht ja in vielfacher Weise auch im weltlichen Bereich, etwa durch den Beitritt zu einem Verein. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es der Staat nicht duldet, sich dabei in einen rechtsfreien oder von mangelnder rechtlicher Ausstattung gekennzeichneten Bereich zu begeben. Er erlässt daher verbindliche Normen über die Rechte und Ansprüche der Mitglieder von freiwilligen Vereinigungen.

Insbesondere geht es dabei um Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sowie die Begrenzung der Befugnis von Vereinsorganen, die demokratisch gewählt sein und geeigneter Kontrolle unterliegen müssen. Von all dem ist in der Kirche keine Rede. Aus unerfindlichen Gründen überlässt also der demokratische Rechtsstaat seine Bürger der Entscheidungswillkür eines autoritären Gebildes, mit dem er noch dazu Konkordate abschließt und dem er wichtige Rechte einräumt! Dass dies höchst bedenklich ist, hat die Laieninitiative dem für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge zuständigen Außenminister in einer Vorsprache unterbreitet und ihm ein diesbezügliches Aidemémoire überreicht. Sie ist der Auffassung, dass die Politik an diesem Problem nicht auf Dauer vorbeigehen können wird.

Hilflos Sanktionen ausgesetzt?#

Somit erhebt sich die weitere Frage, ob gegen kirchliche Strafmaßnahmen nicht auch staatliche Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden könnten. Sie führen ja zum Verlust von Ansprüchen gegenüber der Kirche. Und dies aufgrund von Bestimmungen, denen unerlässliche rechtliche Qualitäten fehlen! Die Zivilgerichte sind dazu berufen, Streitigkeiten zwischen Privatpersonen zu entscheiden und im gegebenen Fall wäre die Kirche aufgrund ihrer Trennung vom Staat eine solche. Bei Verträgen und überhaupt Rechtsgeschäften aller Art ist aber für deren Wirksamkeit Voraussetzung, dass sie nicht sittenwidrig sind.

Auch wirken ja die Grundrechte bis in diesem Bereich. Es ist also denkbar, dass die Berufung auf Rechte, die von unserer Republik jedermann eingeräumt werden, die Kirche in arge Verlegenheiten bringen müsste. So ist eigentlich verwunderlich, dass anscheinend noch kein Priester, der wegen einer Eheschließung des Amtes enthoben wurde, das Arbeitsgericht angerufen hat. Er könnte sich immerhin darauf berufen, dass der ihm auferlegte Zölibat als Berufsvoraussetzung sein Grundrecht auf Familiengründung verletzt.

Es ist klar, dass aufgrund der ihr ebenfalls grundrechtlich gesicherten Freiheit und Selbständigkeit die Kirche im eigenen Raum ihre Verfügungen zu treffen berechtigt ist. Davon auszugehen, dass sie sich dabei aber an nichts anderes halten müsste, als an das, was sie selbst bestimmt hat, ist aber keineswegs zulässig. Es darf für Bürger und Bürgerinnen überhaupt keinen Raum geben, in dem sie einem Recht unterworfen sind, zu dessen Erlassung keine gesicherte Legitimation besteht und das einer Überprüfung auf die Einhaltung elementare Rechtsgrundsätze nicht standhalten kann.

Die Kirche stützt sich darauf, dass der Papst als „Stellvertreter Christi“ ein Amt innehabe, das „einzig dem Petrus übertragen“ und „fortdauernd“ sei (Can 331). Diese Behauptung ist in keiner Weise belegbar und schon gar nicht dazu geeignet, ein Strafrecht in Kraft zu setzen. Die Wissenschaft hat längst festgestellt, dass die Berufung auf einen Willen Jesu, es wären Kirchenämter zu errichten, keiner Prüfung standhält. „Es ist heute Gemeingut der Theologie, dass die entsprechenden Texte des Neuen Testaments, die sämtliche der nachösterlichen Tradition angehören, nicht als historische Zeugnisse im Sinne einer ‚Stiftung’ des Papstamtes durch Jesus verstanden werden können“ (Herbert Vorgrimler, Neues Theologisches Wörterbuch, 2. Auflage 2000, S. 475).

Kirchenstrafen – rechtlich und theologisch belanglos#

Wir stehen also vor der höchst merkwürdigen Tatsache, dass man mit Strafmaßnahmen droht, die sich bei näherer Betrachtung auf keine tragfähige Legitimation stützen können. Sie berufen sich auf ein „Recht“, das der völlig unlimitierten Entscheidungsgewalt eines einzelnen Menschen überlassen wurde. Seine in Anspruch genommene Befugnis dazu ist allerdings – um Jesus zu zitieren – auf Sand gebaut. Für Menschen unserer Zeit und deren demokratisch-rechtlichen Standards ist das nur mehr ein Kuriosum. Wollte man es ernst nehmen, wäre es unerträglich und keinesfalls hinzunehmen.

Aber auch unter den Gesichtspunkten des Glaubens kann eine Exkommunikation wegen Eucharistiefeiern ohne geweihten Priester keiner Prüfung auf ihre Berechtigung standhalten. Sie würde neben allerlei anderen Folgen die Wirkung auslösen, dass Sakramente nicht mehr empfangen werden dürfen. Dem mit die4 ser Kirchenstrafe Belegte könnte also nicht einmal die Krankensalbung gespendet werden. Das bedeutet ein Wegstoßen von jenem Jesus, der sich gerade den Sündern zuwandte und dessen ganze Lehre ein einziger Widerspruch gegen das ist, was von der heutigen Kirchenleitung praktiziert wird: Selbstgerechtigkeit, Herrschaftsausübung, das Richten, Anmaßung, fehlende Demut und mangelnde Selbstkritik.

Wenn die Kirche wegen ihrer antiquierten Zulassungsregeln (Zölibat, Ausschluss von Frauen, Gebot ungedingten Gehorsams) nicht mehr ausreichend Priester für die Eucharistiefeier zur Verfügung stellen kann, hat sie keinerlei Berechtigung, Selbsthilfe zu untersagen. In der jungen Kirche feierte man das Herrenmahl ohne Priester, die gab es noch gar nicht und mussten erst erfunden werden. Mit dem Monopol des Amtspriesters, Gott in die Hostie zu befehlen (!) – der Papst hat das anlässlich der Eröffnung des Priesterjahres tatsächlich erwähnt – sollte nichts anderes erreicht werden, als Gängelung und totale Kontrolle, also jene Formen einer Herrschaftsausübung, die Jesus untersagte.

Nach meiner Auffassung sind bei der allfälligen Verhängung von Kirchenstrafen zwei Verhaltensweisen möglich. Entweder nimmt man sie aus den dargelegten Gründen überhaupt nicht wichtig und ignoriert sie. Genau so wie die Kirchenleitung mit wohl begründeten Reformanliegen umgeht. Zur Kommunion kann man natürlich in der Feier der Gemeinde trotzdem gehen, es wird auch genug Seelsorger geben, die das akzeptieren. Die zweite Möglichkeit ist, sich zu wehren, wenn man dieses seltsame System überhaupt ernst zu nehmen bereit ist. Da gibt es dann nicht nur die Berufung auf die Epikie, also die schon von Aristoteles erklärte und von Thomas v. Aquin bekräftigte Berechtigung, ja sogar Pflicht, sich ethisch richtig zu verhalten, auch wenn man dabei gegen Normen verstößt. Dass es darüber hinaus durchaus möglich wäre, an Hand einer Kirchenstrafe das Rechtgebäude der Kirche überhaupt einer prinzipiellen Prüfung vor den Instanzen des Rechtsstaates auszusetzen, wurde bereits erwähnt. Es wird in durchaus absehbarer Zeit Gottesdienste geben, wo auch Frauen das Brot segnen und brechen, um es den Anwesenden im Gedenken an Jesus und im Vertrauen auf seine Gegenwart zu reichen. Davon bin ich überzeugt und es ist auch gut so. Nehmen wir also die verzweifelten Rückzugsgefechte eines heillos antiquierten klerikalen Systems, das überhaupt nicht mehr in unsere Zeit passt und dem immer mehr Menschen davonlaufen, gelassen.

Glaube und kirchliches Strafrecht passen einfach nicht zusammen. Beim Christentum geht um die Nachfolge Jesu und diese scheint klerikale „Obrigkeit“ aus dem Auge verloren zu haben. Im Sinne der Kirche wäre sehr zu hoffen, dass sie sich nicht durch Berufung auf Herrschaftsrechte, die ihr in der Vergangenheit zugebilligt wurden, bloßstellt und damit weiteren schweren Schaden im bereits arg geschwundenen Ansehen der Öffentlichkeit erleidet.