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I. HAUPTSTÜCK 33
b. Das am 6t Jänner übliche Toisonamt wird zum Andenken des hohen Or-
densstifters5 abgehalten. Se Majestät der Kaiser erscheinen mit den k.k.
Prinzen und Ordensrittern, unter Aufwartung und Begleitung des Hofstaa-
tes, in der k.k. Hofkapelle, wo Sie das Hochamt anhören und während des-
selben opfern.
c. Am Palmsontage ist das Passions Hochamt, welches I.I. M.M. mit der k.k.
Familie, unter Begleitung und Aufwartung des Hofstaates, anhören.
d. Am Mittwoche vor Ostern nehmen die Andachten der Fasten den Anfang,
die Donnerstag, Freytag und Samstag fortdauern, und welchen der allh. Hof
unter Begleitung und Aufwartung des Hofstaates beywohnet.
e. Die öffentliche Komunion am Gründonnerstage wird in der Hofburgkirche
um 7 Uhr früh [331’] begangen. Es wird eine stille Messe abgelesen, und nach
der Komunion des Celebranten empfangen I.I. M.M. mit der kaiserlichen Fa-
milie, dann der Hofstaat, das heilige Abendmahl, wobey zu erinnern kömmt,
daß mit Ausschluß der Ordensritter und Militairs jeder Kavalier zur Kom-
munion den Degen abzulegen hat.
2. Die Vermählungen sind entweder gewöhnliche oder sie geschehen per pro-
curam.
1. Bey den gewöhnlichen Vermählungen besteht das Ceremoniel in dem Be-
gehren, in der Renuntiation und in dem Kopulationsakte.
Das Begehren und die Renuntiation werden unter den weltlichen Zeremo-
nien beschrieben seyn.6
Die Vermählung geschieht nach dem katholischen Ritus in Gegenwart des
ganzen Hofstaates; die darauf folgenden Feyerlichkeiten werden von Sr Ma-
jestät besonders angeordnet.
Zur Trauung wird ein Pontificant vom ersten Rang geladen, der sie in Ge-
genwart des Hofburgpfarrers vollzieht, und wobey auch die Bischöfe und
Prälaten erscheinen.
Nach der Trauung wird das Te Deum gesungen und sodann die Benediction
ertheilt.
Am Nachtage der Vermählung wird von jenem Pontificanten, welcher copu-
lirte, in der Kammerkapelle die Brautmesse gelesen, wobey [332] der Hofce-
remoniarius und 2 Kapläne assistiren und die Kopulirten zum Opfer gehen.
Diese Messe ist jedoch nur bey gewöhnlichen Vermählungen; wenn nähmlich
beide Vermählte gegenwärtig sind.d
2. Die Vermählung per procuram am kaiserlichen Hofe besteht darin, daß
der hiezu bestimmte (gewöhnlich der älteste Agnat) sich im Nahmen des
5 Philipp III., Herzog von Burgund (1396–1467). Vgl. bonenfant, Philippe le Bon. Vaughan,
Philip the Good.
6 Vgl. § 9, 2, 6.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Titel
- Norm und Zeremoniell
- Untertitel
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Herausgeber
- Karin Schneider
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 202
- Kategorie
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194