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III. HAUPTSTÜCK 71
– die Hof- und Wund-Ärzte,
– das Hofzahlamt,
– die Hofstaatsbuchhaltung,
– die Hofgarten Direction,
– die Hofmobilien Direction,
– die k.k. Herolde,
– der Geheime Rathsthürhütter.
Die Gardekorps werden zwar als militärische Korps behandelt und sind in
der Civil- und Criminal-Jurisdiction so wie in der Richtigkeitspflege und der
kriegskomißariatischen Respicirung dem Hofkriegsrathe untergeben; jedoch
mit alleiniger Ausnahme, daß jener Officier, welcher imatrikulirter Land-
mann wäre, in Civilstreitigkeiten, in Publicirung der Testamente, dann bey
Speer- und Verlassenschaftsabhandlungen nach den bestehenden Gesetzen
und nach der bestimmten Gerichtspflege behandelt wird.
Besetzungsvorschläge, Rücksprache dießfalls mit den betreffenden Hofkanz-
leyen, Beorderung zum Hofdienste, Überreichung der Musterungsrelation
an Se Majestät, Öconomia und Ceremonialia sind die Gegenstände, welche
den Wir-[364’]kungskreis des Ersten Obersthofmeisters rücksichtlich der
Garden bilden.
In Bezug aller übrigen Oberstenhofdienste und Hofbranchen ist der Erste
Obersthofmeister die oberste Leitung, und sein Wirkungskreis auf selbe ist
aus ihrem Verhalten zu ersehen.
Nach dieser Voraussetzung ist zu erinnern, daß der Erste Obersthofmeister
im Hofceremoniel die Oberste Leitung sey, unter dessen letzten Weisungen
sich alle daselbst angestellten Personen zum Gemeinzweke vereinigen.
Sein allgemeiner Ceremonielswirkungskreis und die darin liegenden, bey je-
der Feyerlichkeit ihm gleichmäßig zukommenden Pflichten sind:
Von jeder kirchlichen und Hoffeierlichkeit, sowohl gewöhnlichen als außer-
gewöhnlichen, häuslichen und öffentlichen, unterlegt er Sr Majestät nach
Maaß des Erfordernißes den Ceremoniels-Entwurf und erbittet sich von Sr
Majestät die Stunden, und bey obwaltenden Hindernißen die Veränderung
des Tages zur Abhaltung der Feyerlichkeiten.
Bey besondern solemnen und sich seltner erreignenden Ceremonien, welche
wegen der Pünktlichkeit ihrer Ausführung eine wohl berechnete Oberlei-
tung erfordern, erläßt er an alle mitwirkenden Hof-Polizey- und Militärbe-
hörden eigene Direktorien, mit welchen ihnen ihr unabweichliches Verhal-
ten bestimmt wird. [365]
Jeder auf das Hofceremoniel deutende Aufsatz, welcher in öffentliche Blätter
eingerückt wird, so wie jede Piece, welche dießfalls in Druck gelegt werden
soll, kann nur durch die vorausgehende Approbation des Ersten Obersthof-
meisters seine Bestimmung erhalten.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Titel
- Norm und Zeremoniell
- Untertitel
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Herausgeber
- Karin Schneider
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 202
- Kategorie
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194