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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF
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a. Der Staatskanzler oder dessen Stellvertretter tritt im Hofceremoniel zu
allen eigentlichen Familien-, Haus- und Staatsakten ein und bringt mit dem
Ersten Obersthofmeister das dießfällige Ceremoniel nach den bestehenden
politischen und Staatsgrundsätzen in Ordnung.
Er erscheint zu der Renuntiation der kaiserlichen Prinzessinnen, wozu er
den Renuntiationsact abliest.
Er verfaßt gemeinschaftlich mit dem Ersten Obersthofmeister sämmtliche
Heuraths- und Familien Staatsverträge, welche er nach dem Ersten Oberst-
hofmeister unterfertiget.
Endlich steht unter seiner Leitung das diplomatische Ceremoniel.
Er hält allen Chargen, welche bey Sr Majestät den Eid ablegen, den Eides-
satz vor, und er legt den Eid Sr Majestät ab, wird aber durch den Ersten
Obersthofmeister vorgestellt.
b. Der Obersthofkanzler, welcher der höchste [439] politische Landes Chef in
den deutschen österreichischen Erbstatten ist, fungirt in allen sogenannten
Provinzial Staatsfeyerlichkeiten, welche in den deutschen Erbstaaten Statt
haben, nahmentlich [bey] Krönungen, Huldigungen und Belehnungen. Für
alle diese Fälle bringt er vorläufig mit dem Ersten Obersthofmeister das zu
beobachtende Landes Ceremoniel in Ordnung und bezeichnet den eintret-
tenden Landesämtern nach den bestehenden Staatsgrundsätzen ihr Verhal-
ten vor.
c. Der hungarische Hofkanzler, welcher der höchste politische Landes Chef
der hungarischen Erbstaaten ist, tritt bey den im Königreich Hungarn durch
die Landesverfassung gegründeten Provinz-Staatsfeyerlichkeiten, nah-
mentlich bey der Krönung, Landtags Ceremonie und Palatinus-Wahl, ein.
Er bringt für diese Feyerlichkeiten das dießfällige Ceremoniel in Ordnung
und bezeichnet den einwirkenden Landesämtern ihr durch kaiserliche Privi-
legien gegründetes Verhalten vor.
Nur ist zu bemerken, daß bey der Palatinus Wahl der hungarische Hofkanz-
ler der zweyte und der Erste Obersthofmeister der erste Hofcomissär ist,
und daher der Erstere dem Letzteren den vorzüglichern Platz einzuräumen
hat.
B. Der General Adjutant Sr Majestät des Kaisers, welcher bey allen Gelegen-
heiten um die allerhöchste Person Sr Majestät ist, um die allfälligen Befehle
in Vollzug zu bringen, macht bey den feyerlichen Gelegenheiten die Beglei-
tung, und zwar ist sein Verhalten folgendes:
1. In allen feyerlichen Kirchengängen [439’] macht er die Begleitung nach den
Gardekapitains.
2. Zu Dankfesten, wohin Se Majestät entweder im feyerlichen Zuge oder nicht
feyerlich fahren, reitet er zur linken Seite des Leibwagens mehr rückwärts.
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Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Titel
- Norm und Zeremoniell
- Untertitel
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Herausgeber
- Karin Schneider
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 202
- Kategorie
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194