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Norm und Zeremoniell - Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Seite - 167 -
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ANHANG 167 Hoffeyerlichkeiten zu erscheinen; übrigens machen sie auch die Begleitung und Aufwartung bey dem Aniversario militari. D. Die Landesdienste in Provinzen sind jene Personen, welchen rücksichtlich ihrer eigenen Verdienste oder vermöge der ausgezeichneten Staatsdienste ihrer Vorfahren durch ein kaiserliches Privilegium für sich und ihre Fami- lien Nachfolger ein Landes Erbamt verliehen ist, in Folge dessen sie bey vor- fallenden Provinz-Staatsfeyerlichkeiten, namentlich Krönungen, Huldigun- gen, Belehnungen, Reisen etc. zur Ausübung der auf die Landesverfassung gegründeten Dienstleistung berufen sind. Die Fälle, wobey sie eintretten, sind bey Erlangung ihres Landesdienstes in dem ausgestellten kaiserlichen Recesse enthalten und ihr Verhalten zwar bestimmt, jedoch wird ihnen bey jeder Landesfeyerlichkeit, wo sie zu er- scheinen haben, ihre Dienstleistung durch die Weisungen des obersten Lan- des Chefs in [441’] Erinnerung gebracht und ihnen die pünktliche Ausfüh- rung ihres Dienstes anbefohlen. Nur in diesen Fällen haben sie den Zutritt bey Hofe, und zwar in die Rathstube, übrigens aber giebt ihnen ihr Landes- dienst keinen Vorzug bey Hofe. E. Die Landesstände in den verschiedenen Provinzen des Kaiserstaates sind vorzügliche Körper und Klassen der Staatsbürger, welche vermöge der Ver- fassung der verschiedenen Provinzen verschiedene Vorzüge genießen. Dieselben haben nur bey Landesfeyerlichkeiten und bey solemnen Audien- zen, welche ihnen Se Majestät ertheilen, den Zutritt bey Hofe, wobey sie das Recht haben, in die 2te Anticammer zu tretten; und nur in diesen beyden Fällen ist ihnen die öffentliche Auffahrt nach Hofe unter dem Vortritte ihrer Livree gestattet. F. Die Staatsbeamten erscheinen nur bey gewissen Landesfeyerlichkeiten bey Hofe, wo ihnen von Seite ihrer Behörde das Verhalten vorgezeichnet wird. Übrigens haben sie keinen andern Vorzug als den Zutritt zu Hoffeyer- lichkeiten in den durch die angeführte Kammerordnung angedeuteten Ge- mächern. Die Frauen der Staatsbeamten rangiren sich nach der Würde ihrer Gemahle und haben daher den Zutritt in jene Gemächer, wohin ihre Gemahle einzu- tretten befugt sind. G. Die Fremden, welche zu Hoffeyerlichkeiten einzutretten wünschen, haben sich an den Oberhofceremonienmeister zu wenden, welcher ihnen den Platz bestimmen wird, auf welchem sie einer Feyerlichkeit beywohnen können. [442]
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Norm und Zeremoniell Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Titel
Norm und Zeremoniell
Untertitel
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Herausgeber
Karin Schneider
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20903-4
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
202
Kategorie
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Einleitung 8
    1. 1.1 Das Zeremoniell, der Wiener Hof und das Ende des AltenReiches 8
    2. 1.2 Die Normierung des Zeremoniells am Wiener Hof 12
    3. 1.3 Das Etiquette-Normale des Oberzeremonienmeisters Gundaker Heinrich Graf Wurmbrand: Datierung und Beschreibung 16
  2. 2. Editionsrichtlinien 25
  3. 3. Edition 27
    1. Etiquette-Normale für den österreichischen Kaiserhof 29
    2. I. Hauptstück Von den Hof-Feierlichkeiten 29
    3. II. Hauptstück Von denen mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Individuen 59
    4. III. Hauptstück Dienstverhältniße sämmtlicher mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Personen 63
      1. Jene Personen, welche am allerhöchsten Hoflager Vorzüge genießen, ohne eigentlich zu dem Hofstaate zu gehören 163
  4. Anmerkungen 169
  5. 4. Glossar 171
  6. 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
  7. 6. Abkürzungsverzeichnis 182
  8. 7. Bibliographie 184
  9. 7.1 Ungedruckte Quellen 184
  10. 7.2 Gedruckte Quellen 184
  11. 7.3 Nachschlagewerke 185
  12. 7.4 Literatur 186
  13. 8. Personenregister 194
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