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ANHANG 167
Hoffeyerlichkeiten zu erscheinen; übrigens machen sie auch die Begleitung
und Aufwartung bey dem Aniversario militari.
D. Die Landesdienste in Provinzen sind jene Personen, welchen rücksichtlich
ihrer eigenen Verdienste oder vermöge der ausgezeichneten Staatsdienste
ihrer Vorfahren durch ein kaiserliches Privilegium für sich und ihre Fami-
lien Nachfolger ein Landes Erbamt verliehen ist, in Folge dessen sie bey vor-
fallenden Provinz-Staatsfeyerlichkeiten, namentlich Krönungen, Huldigun-
gen, Belehnungen, Reisen etc. zur Ausübung der auf die Landesverfassung
gegründeten Dienstleistung berufen sind.
Die Fälle, wobey sie eintretten, sind bey Erlangung ihres Landesdienstes in
dem ausgestellten kaiserlichen Recesse enthalten und ihr Verhalten zwar
bestimmt, jedoch wird ihnen bey jeder Landesfeyerlichkeit, wo sie zu er-
scheinen haben, ihre Dienstleistung durch die Weisungen des obersten Lan-
des Chefs in [441’] Erinnerung gebracht und ihnen die pünktliche Ausfüh-
rung ihres Dienstes anbefohlen. Nur in diesen Fällen haben sie den Zutritt
bey Hofe, und zwar in die Rathstube, übrigens aber giebt ihnen ihr Landes-
dienst keinen Vorzug bey Hofe.
E. Die Landesstände in den verschiedenen Provinzen des Kaiserstaates sind
vorzügliche Körper und Klassen der Staatsbürger, welche vermöge der Ver-
fassung der verschiedenen Provinzen verschiedene Vorzüge genießen.
Dieselben haben nur bey Landesfeyerlichkeiten und bey solemnen Audien-
zen, welche ihnen Se Majestät ertheilen, den Zutritt bey Hofe, wobey sie das
Recht haben, in die 2te Anticammer zu tretten; und nur in diesen beyden
Fällen ist ihnen die öffentliche Auffahrt nach Hofe unter dem Vortritte ihrer
Livree gestattet.
F. Die Staatsbeamten erscheinen nur bey gewissen Landesfeyerlichkeiten
bey Hofe, wo ihnen von Seite ihrer Behörde das Verhalten vorgezeichnet
wird. Übrigens haben sie keinen andern Vorzug als den Zutritt zu Hoffeyer-
lichkeiten in den durch die angeführte Kammerordnung angedeuteten Ge-
mächern.
Die Frauen der Staatsbeamten rangiren sich nach der Würde ihrer Gemahle
und haben daher den Zutritt in jene Gemächer, wohin ihre Gemahle einzu-
tretten befugt sind.
G. Die Fremden, welche zu Hoffeyerlichkeiten einzutretten wünschen, haben
sich an den Oberhofceremonienmeister zu wenden, welcher ihnen den Platz
bestimmen wird, auf welchem sie einer Feyerlichkeit beywohnen können.
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Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Titel
- Norm und Zeremoniell
- Untertitel
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Herausgeber
- Karin Schneider
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 202
- Kategorie
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194