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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Auffassung muss (und darf) der Verkäufer daher seine Lieferpflicht erfül- len, wenn der aktuelle Vorrat für die Erfüllung des gerade geltend gemach- ten Anspruchs ausreicht; konkurrierende schuldrechtliche Ansprüche an- derer Käufer bleiben insoweit außer Betracht. Erst wenn der Vorrat er- schöpft ist, schuldet der Verkäufer auch keine weiteren Anstrengungen mehr, kann sich aber i.d.R. für die Nichtleistung exkulpieren, wenn und weil eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorlag.23 Ebenso darf er selbst – wenn er zugleich Produzent ist – entscheiden, wie er seinen Betrieb orga- nisiert, welche Bestellungen über welche Waren er bevorzugt behandelt, und welche er den beschränkten Kapazitäten opfert; auch hier wird man nicht verlangen können, dass er – gerichtlich überprüfbar! – seinen Betrieb so organisiert, dass alle Käufer verschiedenartiger Waren proportional be- friedigt werden können. Grenzen der geschuldeten Anstrengungen Die vom Verkäufer geschuldeten Anstrengungen sind allerdings nicht un- begrenzt: Zunächst können die Parteien vertraglich von vornherein Be- schränkungen der Leistungspflicht vorsehen. So kann etwa ein Händler als Verkäufer die geschuldete Gattung auf Waren aus dem eigenen Lager bzw. Vorrat beschränken und so die Verpflichtung zur Beschaffung weiterer Waren am freien Markt ausschließen. Gleiches gilt für die bereits erwähnte Beschränkung der geschuldeten Gattung auf die eigene Produktion beim Kauf vom Hersteller. Auch Begrenzungen des geschuldeten Beschaffungs- aufwands bis hin zu einem freien Lösungsrecht des Verkäufers im Falle der Nichtbelieferung (Selbstbelieferungsvorbehalt) sind vertraglich vereinbar, sofern der Verkäufer einen kongruenten Deckungskauf abgeschlossen hat- te, der dann scheiterte.24 a) Die wichtigste gesetzliche Grenze der geschuldeten Leistungsanstren- gungen bildet zunächst §275 Abs.2 BGB. Diese Norm gewährt dem Ver- käufer ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sein Aufwand im Verhält- nis zum Leistungsinteresse des Gläubigers unverhältnismäßig groß ist. Die Einrede aus §275 Abs.2 BGB besteht auch dann, wenn die Leistungser- 2. 23 Vgl. T. Riehm, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen, in: A. Heldrich/J. Prölss/I. Koller (Hrsg.), Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris zum 70. Geburtstag, 2007, Bd. 1, S.1079 (1101) sowie Riehm (Fn.20), §280 Rn.175. 24 BGH NJW 1995, 1959; Riehm (Fn.20), 275 Rn.60; D. Joost, in: C. T. Ebenroth/K. Boujong/D. Joost/L. Strohn (Hrsg.), Handelsgesetzbuch, 3.Aufl. 2015, §346 Rn.119. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 21 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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