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Vertragsrecht in der Coronakrise
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schwerung nur vorübergehend auftritt – wovon bei der Covid-19-Pande- mie auszugehen ist. Sie kann dann als dilatorische Einrede für die Dauer der Pandemie-bedingten Leistungserschwerungen erhoben werden.25 Al- lerdings greift diese Grenze seltener, als auf den ersten Blick ersichtlich ist. Insbesondere greift sie bei Preissteigerungen auf dem vorgelagerten Markt nur selten. Der Vergleichsmaßstab für den Aufwand des Verkäufers als Schuldner ist nämlich nicht etwa der Kaufpreis, sondern das Leistungsin- teresse des Gläubigers; die Gegenleistung wird in §275 Abs.2 BGB nicht erwähnt. Wenn nun Pandemie-bedingt bestimmte Güter am Markt teurer werden, steigt zwar der Leistungsaufwand für den Verkäufer, der die Wa- ren zu höheren Preisen von seinen Lieferanten einkaufen muss. Wenn aber zugleich der Marktpreis auf der nächsten Handelsstufe steigt, erhöht sich das Leistungsinteresse des Käufers typischerweise gleichermaßen. Denn das Leistungsinteresse des Gläubigers entspricht in der Regel dem Schadensersatz statt der Leistung, den der Käufer verlangen könnte,26 und dieser wiederum umfasst mindestens die Kosten eines Deckungsgeschäfts, d.h. des Kaufes der geschuldeten Ware bei einem anderen Anbieter. Damit entspricht das Leistungsinteresse des Käufers (mindestens) dem gestiege- nen Marktpreis auf der nächsten Handelsstufe. Solange Einkaufspreis des Verkäufers und Marktpreis auf der nächsten Handelsstufe parallel steigen, kann daraus also kein grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand des Verkäufers und Leistungsinteresse des Käufers folgen – selbst wenn der Leistungsaufwand auf ein Vielfaches des vereinbarten Kaufpreises steigen sollte.27 Dies zeigt sich am konkreten Beispiel von Webcams, deren Preise wäh- rend der Covid-19-Pandemie erheblich gestiegen sind: Ein Verkäufer hatte eine Webcam für 100 € an einen Endkunden verkauft. Den Kaufpreis hatte er auf der Grundlage eines Einkaufspreises von 80 € kalkuliert. Wegen der stark gestiegenen Nachfrage erhöht sich sein Einkaufspreis nunmehr auf 160 €. Der Marktpreis für dieselbe Kamera auf dem Endkundenmarkt ist inzwischen allerdings ebenfalls auf 200 € gestiegen. Da der Kunde die Ka- mera im Falle einer Nichtleistung des Verkäufers nunmehr anderweitig für 200 € kaufen müsste, beträgt sein Leistungsinteresse (mindestens) 200 €. Der Leistungsaufwand des Verkäufers von 160 € ist im Hinblick hier- 25 Riehm (Fn.20), §275 Rn.248f. 26 BGH NJW 2008, 3122 (jedenfalls für zu vertretende Leistungshindernisse); Riehm (Fn.20), §275 Rn.219; W. Ernst, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8.Aufl. 2019, §275 Rn.97. 27 Lorenz (Fn.12), §1 Rn.24; Riehm (Fn.20), §275 Rn.220; Ernst (Fn.26), §275 Rn.98. Thomas Riehm 22 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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