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Vertragsrecht in der Coronakrise
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selbst die – noch nie dagewesenen – Folgen der Covid-19-Pandemie und der daraus folgenden behördlichen Maßnahmen abfedern zu können. Et- was anderes wird man allenfalls dann annehmen können, wenn der Bau- vertrag nach Bekanntwerden des Überspringens der Pandemie nach Deutschland abgeschlossen wurde, sodass ein äußerst sorgfältiger Bauun- ternehmer mit entsprechenden Einschränkungen rechnen konnte. In allen anderen Fällen pandemiebedingter Störungen auf Seiten des Unterneh- mers dürfte es sich um höhere Gewalt im Sinne von §6 Abs.2 Nr.1 lit.c VOB/B handeln.58 Ist die Störung dem Risikobereich des Bestellers zuzu- ordnen (etwa eine Sperrung der Baustelle durch die Gesundheitsbehörde), so greift die Regelung gem. §6 Abs.2 Nr.1 lit.b VOB/B ohnehin ein. Sonstige Werkverträge Auf reine BGB-Werkverträge ist §6 VOB/B nicht anzuwenden. Vielmehr ist nach den Regeln des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts zu differen- zieren: Pandemiebedingte Leistungsverzögerungen, die der Unternehmer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht durch vor- sorgliche Dispositionen hätte abwenden können, hat dieser nicht zu ver- treten. Gemäß §286 Abs.4 BGB kommt er daher nicht in Leistungsverzug, sodass ebenfalls keine Vertragsstrafen fällig werden (§339 S.2 BGB) und kein Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung geschuldet ist. Aus dem gleichen Grund scheidet ein Anspruch des Bestellers auf Schadenser- satz statt der Leistung nach §281 BGB nach einer fruchtlosen Fristsetzung aus (§280 Abs.1 S.2 BGB). Typischerweise liegt aber ein Fall vorüberge- hender Unmöglichkeit vor, sodass der Erfüllungsanspruch des Bestellers für die Dauer des Leistungshindernisses (z.B. des Betretungsverbots auf der Baustelle, des Veranstaltungsverbots für Konzertveranstaltungen oder der Covid-19-Erkrankung des Solokünstlers bei höchstpersönlichen Leistungs- pflichten59) analog §275 Abs.1 BGB suspendiert ist. 2. 58 Ebenso H. Fuchs/M. Dreher, Bau- und vergaberechtliche Herausforderungen durch die Corona-Pandemie, NZBau 2020, S.201 (201); Weiser, Coronavirus (Fn.55), S.205. 59 K. Spenner/B. Estner, Absage von Veranstaltungen wegen des Coronavirus – wer zahlt?, BB 2020, S.852 (853). Thomas Riehm 34 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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