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Vertragsrecht in der Coronakrise
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lich gebundenen Aufenthalt am Zielort gebucht war. Unbeschadet der Stornobedingungen des jeweiligen Reiseunternehmens ist daher in diesen Fällen ein Rücktritt nach §323 Abs.2 Nr.2 BGB möglich. Ähnlich dürfte es bei Werkverträgen über die Erstellung zeitgebundener temporärer Bau- werke (z.B. eines Messestandes) liegen, wenn absehbar ist, dass der Bauun- ternehmer diese aus pandemiebedingten Gründen nicht rechtzeitig fertig- stellen kann (solange die Messe überhaupt noch stattfinden konnte; an- dernfalls liegt zugleich eine Störung auf Seiten des Bestellers vor, s. dazu unten E.II). Ein relatives Fixgeschäft dürfte auch ein Vertrag zwischen einem Veran- stalter und einem Künstler oder Ensemble über ein Konzert oder eine sonstige Aufführung63 zu einem bestimmten Termin an einem bestimm- ten Ort sein, weil eine spätere Nachholung der Veranstaltung durchaus im naturgesetzlichen Sinne möglich ist;64 typischerweise ist eine Nachfristset- zung hierfür allerdings nicht sinnvoll, sondern eher das freie Rücktritts- recht des Veranstalters, wie es sich aus §323 Abs.2 Nr.2 BGB ergibt. Frei- lich setzt dieses voraus, dass die Leistungserbringung an sich möglich ge- wesen wäre und die Störung ausschließlich in der Sphäre des Künstlers lag. Scheitert die Veranstaltung schon daran, dass am vereinbarten Ort zur ver- einbarten Zeit jegliche Veranstaltung untersagt war, liegt eine Störung auf Seiten des Bestellers vor (s. dazu E.II). Folge eines solchen Rücktritts ist, dass der Unternehmer von seiner Leistungspflicht frei wird, aber zugleich auch seinen Vergütungsanspruch vollständig verliert; etwa bereits bezahlte Vorschüsse sind nach §346 Abs.1 BGB zu erstatten. Nach der Konzeption des Gesetzes gilt das auch dann, wenn er mit der Werkleistung bereits begonnen und Aufwendun- gen getätigt hatte, sofern die erbrachten Teilleistungen für den Kunden nicht von Interesse sind (§323 Abs.5 S.1 BGB). Absolute Fixgeschäfte (§§275 Abs.1, 326 BGB) Bei Werkverträgen sind auch absolute Fixgeschäfte nicht selten, bei denen die Leistung ihrer Natur nach nur zu einem bestimmten Zeitpunkt er- bracht werden kann. Soll etwa ein Fotograf im Rahmen eines Werkver- c) 63 Hierbei handelt es sich i.d.R. um einen Werkvertrag, OLG Köln, MDR 1995, 133; OLG München NJW-RR 2005, 616; Spenner/Estner, Veranstaltungsabsagen (Fn.59), S.854. 64 Für absolutes Fixgeschäft allerdings wohl Spenner/Estner, Veranstaltungsabsagen (Fn.59), S.853. Thomas Riehm 36 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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