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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Ausgleichsanspruch besteht. Der Annahmeverzug setzt in diesem Fall al- lerdings voraus, dass der Unternehmer leisten darf sowie zur Leistung tat- sächlich bereit und in der Lage ist.74 Liegt also zugleich ein Fall der Ver- hinderung des Unternehmers vor (s. oben F.I), gehen die Rechtsfolgen der (vorübergehenden oder endgültigen) Unmöglichkeit vor, sodass ein An- spruch aus §642 BGB ebenfalls ausscheidet. Bei absoluten Fixgeschäften tritt mit Zeitablauf Unmöglichkeit der Leis- tung ein; ist der Besteller zu diesem Zeitpunkt bereits in Annahmeverzug – etwa ein Veranstalter, der das Konzert abgesagt hat –, bleibt gem. §326 Abs.2 S.1 Var. 2. BGB der Anspruch des Unternehmers auf die Gegenleis- tung erhalten (s. auch §644 Abs.1 S.2 BGB).75 Ein wörtliches Angebot gem. §295 BGB ist hier grundsätzlich entbehrlich, wenn der Besteller durch die Absage unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass er die Werkleistung in keinem Fall annehmen wird.76 Hier differenziert die Rechtsprechung bisher nicht danach, ob der Grund für den Annahmever- zug des Bestellers von diesem beeinflusst werden konnte.77 Teilweise wird allerdings vertreten, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot zugleich die Unmöglichkeit der Werkleistung des Künstlers bzw. Ensembles bewir- ke, was einem Annahmeverzugshonorar entgegenstehe.78 Das überzeugt je- doch nicht uneingeschränkt: Die geschuldete Leistung des Künstlers be- steht nur darin, die vereinbarte Aufführung an dem vereinbarten Ort zu präsentieren. Die Bereitstellung des Ortes und die „Verschaffung“ von Pu- blikum sind die Obliegenheit des Veranstalters, nicht Teil der Leistungs- pflicht des Künstlers. Daher ist nach dem exakten Inhalt der behördlichen Anordnung zu differenzieren: Ist die konkrete Aufführung selbst verboten (etwa weil in einem Chor oder Orchester der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), liegt tatsächlich Unmöglichkeit der Werkleistung des Chors oder Orchesters vor, sodass kein Annahmever- zugshonorar geschuldet ist. Ist allerdings die Darbietung selbst mit den be- hördlichen Schutzanordnungen vereinbar, darf nur der Darbietungsort nicht für Publikum geöffnet werden, liegt dies im Risikobereich des Ver- anstalters und begründet keine Unmöglichkeit der geschuldeten (Werk-)Leistung, sodass der werkvertragliche Honoraranspruch des Künst- lers grundsätzlich bestehen bleibt. 74 Voit (Fn.60), §642 Rn.11. 75 Spenner/Estner, Veranstaltungsabsagen (Fn.59), S.855. 76 S. Dötterl, in: beck-online.Großkommentar zum Zivilrecht (Fn.14), 1.1.2020, §295 Rn.29ff. 77 Dötterl (Fn.76), §293 Rn.92; Voit (Fn.60), §644 Rn.14. 78 Spenner/Estner, Veranstaltungsabsagen (Fn.59), S.855. Thomas Riehm 40 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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