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Vertragsrecht in der Coronakrise
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jeweiligen Leistungspflicht nach §275 Abs.1 bis 3 BGB sowie ggfs. nach einer Vertragsanpassung gem. §313 BGB. a. Soweit diese Grenzen noch nicht erreicht sind, bleibt er zur Leis- tung verpflichtet und schuldet bei Nichtleistung Verzögerungs- schaden sowie ggfs. Schadensersatz statt der Leistung gem. §§280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB; zudem ist der Gläubiger (Käufer, Besteller, Dienstberechtigte) regelmäßig zum Rücktritt bzw. zur außeror- dentlichen Kündigung berechtigt. Bei einem absoluten Fixgeschäft hat der Gläubiger in diesem Fall unmittelbar einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§280 Abs.1, Abs.3, 283 BGB. b. Sind die Grenzen der Leistungspflicht gem. §275 BGB überschrit- ten, liegt typischerweise ein Fall der vorübergehenden Unmöglich- keit, Leistungserschwerung oder persönlichen Unzumutbarkeit vor. Dies führt im praktischen Ergebnis dazu, dass die beiderseiti- gen Leistungspflichten analog §275 BGB bzw. gem. §§320f. BGB für die Dauer des Leistungshindernisses suspendiert sind; der Ver- trag bleibt gewissermaßen „in der Schwebe“. Der Gläubiger kann diese Schwebelage allerdings durch einen Rücktritt gem. §323 BGB beenden; dieses Rücktrittsrecht ist von einem Verschulden des Schuldners unabhängig und setzt entweder eine Fristsetzung gem. §323 Abs.1 BGB oder einen Entbehrlichkeitsgrund nach §323 Abs.2 BGB voraus. Bei absoluten Fixgeschäften tritt mit Ab- lauf des Leistungszeitraums dauernde Unmöglichkeit ein, sodass die Gegenleistungspflicht unmittelbar gem. §326 Abs.1 BGB ent- fällt und eine ggfs. schon erbrachte Gegenleistung gem. §326 Abs.4 BGB zu erstatten ist. 4. Bei Störungen auf Seiten des Leistungsgläubigers tritt – wenn der Schuldner an sich leisten dürfte und könnte – Annahmeverzug ein. Im Dienstvertrag kann der Dienstverpflichtete dann ein Annahmeverzugs- honorar gem. §615 BGB verlangen, selbst wenn der Grund für die An- nahmeverweigerung sich aus Sicht des Dienstberechtigten als höhere Gewalt darstellt. Beim Werkvertrag schließt die Rechtsprechung dage- gen die Anwendung des §642 BGB zugunsten des Unternehmers aus. 5. Alle vorstehend genannten leistungsstörungsrechtlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt einer möglichen Vertragsanpassung oder -auflö- sung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB). Nur diese Regelung führt potenziell zu einer gleichmäßigen Verteilung des (uni- versellen) Pandemierisikos zwischen den Parteien anstelle einer „Alles- oder-Nichts“-Lösung, wie sie das allgemeine Leistungsstörungsrecht ty- pischerweise bewirkt. Thomas Riehm 44 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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