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Vertragsrecht in der Coronakrise
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schütternder Umstände angepasst werden, um korrigierend einzugreifen, kommt es zu einem ggf. durch Richterspruch durchgesetzten ggf. fragwür- digen Eingriff in die Privatautonomie, der – anders als §313 BGB – nicht zwingend durch die gesetzgeberseitige Anforderung einer umfassenden In- teressenabwägung gedeckt und nicht auf untragbare Ausnahmekonstella- tionen beschränkt ist. Insbesondere fehlt §157 BGB die Grundsatzidee des Pflichtenerhalts bis zur Grenze der Unzumutbarkeit. Flankierendes Gesetzesrecht Ergibt sich aus dem Vertrag keine adäquate Problemerfassung und zugehö- rige Regelung, kommt es auf das Gesetzesrecht an, durch welches an vielen Stellen Risiken und Lasten zugewiesen werden. Besonderheiten sind inso- weit allem voran Vorschriften, die auch Zufallsmomente gezielt einer Par- tei zuweisen, so etwa §287 S.2 BGB, sofern der Schuldner sich bei Um- standsänderung bereits in Verzug befindet. Risiken für Zufälle werden im Übrigen zumeist nach abgrenzbaren Sphären verteilt, wie die §§446, 447, 535 Abs.1. S.2, 536, 640, 644, 646 BGB zeigen.21 Dabei hat der Gesetzgeber nebst vielfach klarer Abgren- zungsmomente, wie die Übergabe der Sache oder die Abnahme des Werks, auch partiell Sondertatbestände eingebaut, die von dem klassischen Alles- oder-Nichts-Ansatz abweichen und pro rata verteilen, so etwa §645 Abs.1 BGB für das Werkvertragsrecht bei Verschlechterung oder Vernichtung des Werks vor Abnahme aufgrund eines dem Besteller zuzurechnenden Umstands, aus welchem jedoch kein allgemeiner Sphärengedanke abzule- sen sein soll.22 Soweit das spezielle Vertragsrecht keine abschließende Regelung vor- sieht, können ergänzend die Vorgaben des allgemeinen Schuldrechts zum Einsatz kommen.23 Hier stehen die Normen zum Entfall der Leistungs- 3. 21 Zum Sphärengedanken H. Köhler, Unmöglichkeit und Geschäftsgrundlage bei Zweckstörungen im Schuldverhältnis, München 1971, S.41ff. Ein allgemeiner Sphärengedanke ist allerdings vom historischen Gesetzgeber nicht in das BGB in- korporiert worden. 22 H.M., vgl. die Übersicht bei W. Voit, in: BeckOK BGB, 53. Ed., München 2019, §645 Rn.17 mwN. Vom BGH offengelassen, vgl. BGHZ 83, 197 (205f.) = NJW 1982, S.1458f. 23 Vgl. etwa T. Riehm, in: BeckOGK BGB, München Stand: 1.2.2020, §275 Rn.250ff. W. Ernst, in: MüKo BGB, Bd. 2, 8.Aufl., München 2019, §275 Rn.25ff. mwN. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf Vertragsstörungen? 53 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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