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Vertragsrecht in der Coronakrise
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pflicht wegen Unmöglichkeit (§275 Abs.1 BGB) und Unzumutbarkeit (§§275 Abs.2 und 3 BGB) mit dem automatischen Entfall der Gegenleis- tungspflicht gemäß §326 Abs.1 S.1 BGB und den Ausnahmen der §§326 Abs.2 und 3 BGB im Vordergrund. Ausgangserwägungen zum Recht des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Zentral für die Folgediskussion um §313 BGB und dessen Standortbestim- mung sowie Teleologie ist der Hinweis, dass jede vorschnelle, nicht im Hinblick auf möglicherweise außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls getroffene Aussage, besondere Vorschriften und Vertragsregelungen be- gründeten eine abschließende Risikoverteilung,24 gefährlich sind.25 Der Gesetzgeber hat weder im Recht der vertraglichen Mängelgewährleistung noch in den allgemeinen Vorschriften eine sorgfältig durchdachte Risiko- struktur für unerwartet eintretende, das vertragliche Gleichgewicht oder die vertragliche Zweckrichtung zerstörende Umstände statuiert.26 Viel- mehr ist mit der Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und der Aufnahme dieses Instituts in §313 BGB ein Auffangsystem in das bürgerliche Recht inkorporiert worden, welches generalklauselartig Son- derprobleme dahingehend zu lösen versucht, dass außergewöhnliche, nicht vorhergesehene Lasten einen neuen Verteilungsversuch der Parteien begründen sollen.27 Schon die Vielzahl der Begründungstheorien,28 die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage über die Zeit entstanden sind, legen 4. 24 So aber M. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht (Fn.3), S.962 (963) für das Mietmängelrecht mVa. die besondere Struktur. Allerdings kommen im Ergebnis auch M. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht (Fn.3), S.962 (963) zu dem Ergeb- nis, dass eine 100:0 – Lösung nicht situationsadäquat erscheint und schlagen eine Risikoverteilung pro Kopf vor, was einer Gesamtschau von Auffangregelungen entnommen wird. Näher hierzu noch im Folgenden. 25 Diese Sichtweise wird auch höchstrichterlich gestützt, vgl. BGHZ 40, 334 (336) = NJW 1964, S.861; BGH WM 1977, S.735. 26 Die nur teilweise greifenden Ausnahmen wie etwa §275 Abs.2 BGB lassen das fragmentarische Geflecht deutlich werden, vgl. zur Zielrichtung jüngst M. Weller/M. Lieberknecht/V. Habrich, Leistungsstörungen (Fn.3), S.1017 (1021f.). 27 Vgl. hierzu auch die Erwägungen bei A. Stöhr, Die Vertragsbindung Legitimation, Herkunft, Grenzen, AcP 214 (2014), S.425 (457). 28 Eine prägnante Übersicht gibt T. Finkenauer (Fn.17), §313 Rn.25 mwN., insbe- sondere auf A. Chiotellis, Rechtsfolgenbestimmung bei Geschäftsgrundlagenstö- rungen in Schuldverträgen, München 1981, Vorwort. Jens Prütting 54 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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