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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Kritik von Finkenauer nicht als sinnvolles Abgrenzungsmoment.44 Jeder Umstand der objektiven wie auch der subjektiven Geschäftsgrundlage lässt sich als Geschäftsgegenstand denken und formulieren. Bis auf die wenigen Fälle, die heute – ohne Anspruch auf spezifisch juristischen Sinngehalt – als „große“ Geschäftsgrundlage45 geführt werden, fällt daher die nach aktu- eller Gesetzeslage geforderte Differenzierung unnötig schwer. Für die vor- liegende Erörterung kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit die- ser Frage jedoch unterbleiben. Die entscheidende Problematik der Zumutbarkeitsabwägung wird so- gleich an Hand spezifischer Problemlagen besprochen. Rechtsfolge Bei erfülltem Tatbestand hat der belastete Schuldner das Recht, Vertrags- anpassung zu verlangen, §313 Abs.1 BGB. Für den konkreten Umgang mit dem ggf. unwilligen Vertragspartner wird ihm auch ein gewisses In- strumentarium zur Seite gestellt. So kann der Schuldner §313 Abs.1 BGB als Einrede gegen die fortbestehende Leistungspflicht geltend machen46 oder auf Basis situationsadäquater Verhandlungsvorschläge Klage erheben. Allerdings muss hinsichtlich der Klage die Situation sorgfältig eingeschätzt werden. Eine originäre Klage auf Vertragsanpassung oder auf Mitwirkung an den Verhandlungen soll grundsätzlich nicht möglich sein. Vielmehr ist auf Leistung aus dem angepassten Vertrag zu klagen.47 Das kann jedoch aus Schuldnerperspektive unbefriedigend sein, wenn ein entsprechendes Leistungsinteresse aktuell nicht zu formulieren ist. Dann kann allerdings im Wege negativer Feststellungsklage gegen das Berühmen eines zu weit- gehenden Leistungsverlangens des Gläubigers vorgegangen werden. Kommt eine Anpassung in zumutbarer Form nicht in Betracht, ist – nach der gesetzlichen Konzeption subsidiär – die Aufhebung nach §313 Abs.3 BGB, je nach Art des Schuldverhältnisses, als Rücktritt oder Kündi- gung möglich. 2. 44 T. Finkenauer (Fn.17), §313 Rn.9f., 41ff. 45 Vgl. S. Martens (Fn.34), §313 Rn.58. 46 Allg.M., vgl. nur M. Stürner (Fn.40), §313 Rn.24. 47 BT-Drucks. 14/6040, S.176; H. Heinrichs, Vertragsanpassung bei Störung der Ge- schäftsgrundlage – Eine Skizze der Anspruchslösung des §313 BGB, in: S. Lorenz/A. Trunk/H. EIdenmüller/C. Wendehorst/J. Adolff (Hrsg.), Festschrift für Andreas Heldrich zum 70. Geburtstag, München 2005, S.182, 198; F. Loyal, An- sprüche auf Vertragsanpassung – eine Dekonstruktion, AcP 214 (2014), S.746. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf Vertragsstörungen? 59 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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