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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Geldschuld ohne Währungsverfall Der zuerst zu diskutierende Anwendungsbereich des §313 BGB besteht aus dem Konvolut aller Fälle, in denen ein Rechtssubjekt eine Geldschuld hat, die sie mangels Liquidität nicht begleichen kann. Der Zahlungseng- pass soll dabei nachweislich auf Einkommens- und Vermögensverluste re- spektive ausbleibende Gewinne zurückgehen, die durch unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen der Corona-Pandemie verursacht worden sind. Ein Währungsverfall liegt nicht vor und soll in dieser Betrachtung ausge- nommen sein.53 In diesen Fällen sollte das Recht des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach hier vertretener Ansicht keinen Anwendungsbereich haben. Diese Haltung wird von folgenden Erwägungen getragen: 1. Die Geldschuld ist im System des bürgerlichen Rechts gesondert re- guliert. Hinter dem allseits bekannten juristischen Sprichwort, „Geld hat man zu haben“, verbirgt sich das Verständnis eines Regelungsgeflechts, welches ungeachtet des Insolvenzgrundes Schuldnerschutz durch das BGB nicht zulassen will, sondern ein eigenständiges System im Zwangsvollstre- ckungs- und Insolvenzrecht vorsieht.54 Daraus folgt, dass bei ausbleibender Zahlung einer fälligen Geldschuld unter den Voraussetzungen des §286 Abs.1 – 3 BGB stets Verzug eintritt, da fehlende Verantwortlichkeit gemäß §286 Abs.4 BGB nicht wirksam eingewendet werden kann.55 Obgleich es der zahlungsunfähigen Person subjektiv in diesem Moment nicht möglich ist, auf die Schuld zu leisten, kann dem Gläubiger §275 Abs.1 BGB nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.56 2. Weder das System des BGB noch die §§704ff. ZPO oder die InsO un- terscheiden bei der Frage des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit oder III. 53 Grundsätzlich ist die Geldentwertung dem Risikobereich des Gläubigers zuzuord- nen, vgl. BGHZ 86, 167 (186f.) = NJW 1983, S.1309. Zur anerkennenswerten Fallgruppe des außerordentlich unvorhersehbaren Währungsverfalls BGHZ 77, 194 (198) = NJW 1980, S.2241; S. Lorenz, in: BeckOK BGB, 53. Ed, München 2020, §313 Rn.34. 54 Vgl. hierzu die instruktive Hintergrunddarstellung bei R. Stürner, in: MüKo InsO, Bd. 1, 4.Aufl. München 2019, Einleitung Rn.1ff. 55 Vgl. BGH NJW 2015, S.1296 Rn.18 mwN; D. Medicus, „Geld muß man haben“ – Unvermögen und Schuldnerverzug bei Geldmangel, AcP 188 (1988), S.489. 56 Vgl. a. BT-Drucks. 14/7052, S.184 und hierzu C. Canaris, Sondertagung Schuld- rechtsreform – Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, JZ 2001, S.499 (519). Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf Vertragsstörungen? 61 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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