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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Seite - 65 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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nen. Dies liegt nicht zuletzt darin begründet, dass die Stärke der Argumen- tation von Brinkmann mit dem Nichtraucherschutzurteil gerade darin ge- sucht und gefunden worden ist, dass ein hinreichender Bezug zu Beschaf- fenheit, Zustand und Lage des Objekts nicht ausgemacht werden könne. Brinkmann argumentiert, dass manche Gewerbezweige hatten öffnen dür- fen, andere schließen mussten. Der Bezug sei also die Tätigkeit des Mieters, nicht die Beschaffenheit des Objekts.70 Weller/Thomale nehmen demgegen- über den subjektiven Fehlerbegriff als Ausgangsüberlegung ernst und be- ziehen daher ein, welche Merkmale dem Objekt nach vertraglicher Über- einkunft ebenfalls anhaften.71 Dies führt dazu, dass in manchen Fällen durchaus auch ein Mangel zu verneinen sein mag, jedoch wird das klassi- sche Ladenlokal als solches vermietet worden sein, da es andernfalls schon nicht zu dem entsprechendem Preis hätte an den Markt gebracht werden können. Darüber hinaus ist in der Argumentation von Brinkmann nicht einbezogen, dass zentraler Ansatz der Schließungsverfügungen die persön- liche Begegnung von Personen auf engem Raum gewesen ist und später so- gar Unterscheidungen nach Quadratmeterzahlen in den behördlichen Ver- fügungen vorgenommen worden sind. Selbst wenn es dazu aber nicht ge- kommen wäre, erscheint die Ablehnung von Brinkmann im Hinblick auf die Zuweisungen der Gefahrensphären von Zufallsrisiken wenig überzeu- gend. Umwelteinflüsse und öffentlich-rechtliche Restriktionen sollten über §536 BGB eine möglichst klare Zuordnung erhalten. Hierfür bietet Brinkmann allerdings kein ökonomisches und in der Folge auch kein juris- tisch unmittelbar durchschlagendes Erklärungsmuster an, sondern folgt vermeintlich dem BGH-Judikat. Demgegenüber stellen Weller/Thomale mit Recht die Frage, wem im Mietvertragsrecht das wirtschaftliche Risiko jegli- chen Nutzungsentfalls zuzuweisen sein soll.72 Dabei verbleibt freilich eine gewisse Beweglichkeit über andere Nutzungsmöglichkeiten von Räumen, so etwa zur Lagerung oder für einen Versandhandel. Dies dürfte allerdings nur einen geringen Prozentsatz der Mietminderung zu negieren geeignet sein.73 70 M. Brinkmann, Miete (Fn.65), C II. 71 M. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht (Fn.3), S.962ff. 72 M. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht (Fn.3), S.362 (364f.). 73 Zur Berechnungsproblematik bei Teilnutzbarkeit A. Schall, Geschäftsgrundlage (Fn.3), S. 388 (389). Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf Vertragsstörungen? 65 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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