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zeigt der Umstand, dass das gefundene Minderungsergebnis in Gestalt
einer klassischen Alles-oder-Nichts-Lösung für unbefriedigend gehalten
wird, da das Mietvertragsrecht gerade keine hinreichende Sensibilität für
zufällige Lastenverteilung bei außerordentlichen Geschehensabläufen ent-
hält. Dementsprechend wird von den Autoren auch eine pro Kopf – Ver-
teilung in Anlehnung an das Recht des Gesamtschuldausgleichs und an
§§659 Abs.2, 742 BGB angedacht.77 Diese Erwägung ist zwar sehr interes-
sant, jedoch erscheint dieselbe nur bedingt überzeugend. Dabei muss be-
reits der Hinweis auf ein universelles Gerechtigkeitsprinzip angezweifelt
werden. Der Gleichheitsgedanke ist sicherlich eine von vielen Ansätzen in
der langen Reihe diskutierter materieller Gerechtigkeitstheorien.78 Diesen
jedoch als generelles Auffangmuster des bürgerlichen Rechts anzusehen,
wo gleichermaßen Aspekte der Leistungs-, der Verteilungs- und der Ge-
rechtigkeit durch Billigkeit – um nur einen Ausschnitt zu nennen – sich
ausmachen lassen, erscheint angreifbar. Speziell sei vor dem Hintergrund
des hier erörterten §313 BGB mit seiner primären Rechtsfolge der Neu-
oder Nachverhandlung und dem Ziel der Anpassung auch auf Gerechtig-
keit durch Verfahren hingewiesen, die im Vorschlag von Weller/Thomale
leider außen vor bleibt und damit die Chance nimmt, situationsadäquat zu
reagieren, statt durchweg eine pro Kopf – Verteilung anzustreben. Der un-
bestreitbare Vorteil des Vorschlags gleichmäßiger Verteilung ist allerdings
das klare und greifbare Ergebnis, welches bei Umsetzung und nachfolgen-
der Bekanntheit viele Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden geeignet wäre und
damit Transaktionskosten spart. Dies vermag jedoch nach hier vertretener
Auffassung die angeführten erheblichen Reibungsverluste eines differen-
zierten und beweglichen Lösungsmodells nicht aufzuwiegen.
Aufbauend auf der Feststellung der Eröffnung des Anwendungsbereichs
des §313 BGB soll aber auch sogleich berechtigen Bedenken gegen den
Einsatz dieser Vorschrift Rechnung getragen werden.79 Insbesondere drei
Aspekte sind hervorzuheben, um zu verdeutlichen, dass von einer Gefahr
leichtfertiger Durchbrechung geschlossener Verträge keine Rede sein
kann.
aa) So sind die tatbestandlichen Anforderungen des §313 Abs.1, 2 BGB
in allen drei Elementen mit hohen Hürden besetzt. Insbesondere auch das
77 M. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht (Fn.3), S.362 (366).
78 Eine breite Übersicht bieten D. Borchers/S. Guinebert, Gerechtigkeit als Tugend,
in: A. Goppel/C. Mieth/C. Neuhäuser (Hrsg.), Handbuch Gerechtigkeit, 2016,
S.182ff.
79 Vgl. W. Flume, Bürgerliches Recht (Fn.33), §26, 7, S.526. Vor diesem Hinter-
grund die Subsidiaritätserwägungen, vgl. T. Finkenauer (Fn.17), §313 Rn.52.
Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf Vertragsstörungen?
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245