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Vertragsrecht in der Coronakrise
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kann sich vollständig vom Vertrag lösen. Der nachfolgende Beitrag erläutert einige typische Fallbeispiele und ihre Behandlung nach geltendem Recht. Im Anschluss daran wird ein alternatives Lösungsmodell vorgestellt, in dem das Risiko pandemiebedingter Leistungsstörungen dem Gläubiger zugewiesen wird. Anhand der behandelten Fallkonstellationen wird sodann aufgezeigt, dass dieses Modell regelmäßig zu sach- und interessengerechten Lösungen führen wird. Pandemiebedingte Leistungsstörungen und gesetzliche Risikoverteilung In zahlreichen vertraglichen Beziehungen führt die Corona-Pandemie zu Situationen, die das bürgerliche Recht als „Leistungsstörungen“ bezeich- net. Hinsichtlich der infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie denkbaren Leistungsstörungen ist zwischen Fällen zu differenzieren, in de- nen die Erbringung der Leistung für den Schuldner unmöglich wird (un- ter 1.), und solchen, in denen sich die Erbringung der Leistung lediglich verzögert (unter 2.). Gewissermaßen zwischen diesen Szenarien liegen Fäl- le, in denen die Leistung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist (unter 3.). Schließlich sind Fälle zu erörtern, in denen die pünktliche Er- bringung der Leistung dem Schuldner möglich, aber infolge der Corona- Pandemie unzumutbar ist (unter 4.). Dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung Befreiung der Parteien von ihren wechselseitigen Leistungspflichten und Rücktrittsrecht des Gläubigers Kann der Schuldner infolge der Corona-Pandemie die vertraglich geschul- dete Leistung dauerhaft nicht erbringen, wird er gem. §275 Abs.1 BGB von seiner Pflicht zur Leistung frei; er verliert aber zugleich gem. §326 Abs.1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. Dies gilt unabhängig da- von, ob die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss vorlag oder erst nachträglich eingetreten ist. Keine Rolle spielt auch, ob der geschlossene Vertrag auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet ist oder ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Zu einer dauerhaften Unmöglichkeit infolge der Corona-Pandemie kommt es beispielsweise dann, wenn die Erbringung einer Leistung abge- sagt werden muss und es sich dabei um ein absolutes Fixgeschäft handelt. A. I. 1. Caspar Behme 74 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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