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Vertragsrecht in der Coronakrise
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biger, der auf Erfüllung bestehen möchte, dies dem Schuldner sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist anzuzeigen hat (§376 Abs.1 Satz2 HGB). Schadensersatzpflicht des Schuldners Wie bei der Unmöglichkeit setzen Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Schadensersatz auch bei der Verzögerung der Leistung Ver- tretenmüssen voraus. Dies gilt sowohl für den Nichterfüllungsschaden (§§280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB)13 als auch für einen etwaigen Verzugsscha- den (§§280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB). Ein Verschulden des Schuldners wird sich bei für ihn unvorhersehbaren pandemiebedingten Verzögerungen nur ausnahmsweise begründen lassen:14 Etwa dann, wenn er es versäumt, ab- sehbare Verzögerungen durch rechtzeitige Bevorratung zu verhindern oder bei Engpässen der „Hausspedition“ nach alternativen Transporteuren Ausschau zu halten. Ferner kann sich das Vertretenmüssen wiederum aus der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos ergeben. Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung Gewissermaßen zwischen dauerhafter Unmöglichkeit und bloßer Verzöge- rung der Leistung15 liegen Fälle, in denen dem Schuldner die Leistung vor- übergehend unmöglich ist – etwa wenn aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie bestimmte Waren für einen gewissen Zeitraum nicht lieferbar sind. 2. III. delskauf (§376 HGB) unter Berücksichtigung des reformierten Schuldrechts, ZIP 2006, S.883. 13 Ob beim relativen Fixgeschäft die Fristsetzung im Rahmen von §281 BGB ent- behrlich ist, ist umstritten, da es an einer §323 Abs.2 Nr.2 BGB vergleichbaren Regelung fehlt; für die Berücksichtigung des relativen Fixschuldcharakters im Rahmen der Interessenabwägung nach §218 Abs.2 BGB C. Behme, Übungsklau- sur Zivilrecht: „Pagode im Zweitlack“, JA 2019, S.177 (179); M. Jaensch, Der Gleichlauf von Rücktritt und Schadensersatz, NJW 2003, S.3613 (3615); BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §281 Rn.30. 14 Vgl. auch M.-P. Weller/M. Lieberknecht/V. Habrich, Virulente Leistungsstörungen (Fn.10), S.1020. 15 Auf diese Zwischenstellung weist zutreffend A. Arnold, Die vorübergehende Un- möglichkeit nach der Schuldrechtsreform, JZ 2002, S.866 (866) hin. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise 79 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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