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biger, der auf Erfüllung bestehen möchte, dies dem Schuldner sofort nach
dem Ablauf der Zeit oder der Frist anzuzeigen hat (§376 Abs.1 Satz2
HGB).
Schadensersatzpflicht des Schuldners
Wie bei der Unmöglichkeit setzen Ansprüche des Gläubigers gegen den
Schuldner auf Schadensersatz auch bei der Verzögerung der Leistung Ver-
tretenmüssen voraus. Dies gilt sowohl für den Nichterfüllungsschaden
(§§280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB)13 als auch für einen etwaigen Verzugsscha-
den (§§280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB). Ein Verschulden des Schuldners wird
sich bei für ihn unvorhersehbaren pandemiebedingten Verzögerungen nur
ausnahmsweise begründen lassen:14 Etwa dann, wenn er es versäumt, ab-
sehbare Verzögerungen durch rechtzeitige Bevorratung zu verhindern
oder bei Engpässen der „Hausspedition“ nach alternativen Transporteuren
Ausschau zu halten. Ferner kann sich das Vertretenmüssen wiederum aus
der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos ergeben.
Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung
Gewissermaßen zwischen dauerhafter Unmöglichkeit und bloßer Verzöge-
rung der Leistung15 liegen Fälle, in denen dem Schuldner die Leistung vor-
übergehend unmöglich ist – etwa wenn aufgrund der Auswirkungen der
Corona-Pandemie bestimmte Waren für einen gewissen Zeitraum nicht
lieferbar sind.
2.
III.
delskauf (§376 HGB) unter Berücksichtigung des reformierten Schuldrechts, ZIP
2006, S.883.
13 Ob beim relativen Fixgeschäft die Fristsetzung im Rahmen von §281 BGB ent-
behrlich ist, ist umstritten, da es an einer §323 Abs.2 Nr.2 BGB vergleichbaren
Regelung fehlt; für die Berücksichtigung des relativen Fixschuldcharakters im
Rahmen der Interessenabwägung nach §218 Abs.2 BGB C. Behme, Übungsklau-
sur Zivilrecht: „Pagode im Zweitlack“, JA 2019, S.177 (179); M. Jaensch, Der
Gleichlauf von Rücktritt und Schadensersatz, NJW 2003, S.3613 (3615); BeckOK
BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §281 Rn.30.
14 Vgl. auch M.-P. Weller/M. Lieberknecht/V. Habrich, Virulente Leistungsstörungen
(Fn.10), S.1020.
15 Auf diese Zwischenstellung weist zutreffend A. Arnold, Die vorübergehende Un-
möglichkeit nach der Schuldrechtsreform, JZ 2002, S.866 (866) hin.
Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
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