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Vertragsrecht in der Coronakrise
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nach wie vor in der Lage, das bestellte Holz an B zu liefern; eine Leistungs- störung im Verhältnis zwischen A und B liegt nicht vor. Ferner wird unter- stellt, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt des B vom Vertrag mit A nach §313 Abs.3 BGB nicht vorliegen. Kann B das Holz nicht weiterver- arbeiten, entsteht kein Produkt, dass er an C1 und C2 weiter veräußern könnte. Er wird von seiner Pflicht zur Leistung gegenüber C1 und C2 gem. §275 Abs.1 BGB frei und verliert gem. §326 Abs.1 BGB den An- spruch auf die Gegenleistung. Erhalten C1 und C2 von B keine Ware, kön- nen sie diese nicht an D1 bis D10 weiterveräußern; sie werden seinerseits von ihrer Pflicht zur Leistung gegenüber D1 bis D10 gem. §275 Abs.1 BGB frei und verlieren den Anspruch auf die Gegenleistung. Erhalten die Einzelhändler D1 bis D10 von C1 und C2 keine Ware, können sie schließ- lich ihre bestehenden Verträge mit den Kunden E1 bis E1000 nicht erfül- len (bzw. von vornherein keine Verträge mit Endkunden über den Kauf von Kleinmöbeln schließen). Sie verzeichnen daher ebenfalls keinerlei Ein- nahmen. Ferner soll – wiederum vereinfachend – unterstellt werden, dass sich die Aufwendungen aller Unternehmen in der Handelskette, die von ihrer Pflicht zur Leistung frei werden, halbieren. Daraus ergibt sich das folgende Bild: Einkaufspreis Eigene Aufwendun- gen Veräußerungspreis Gewinn / Verlust A 0 WE 8.000 WE 10.000 WE +2.000 WE B 10.000 WE 4.000 WE 0 WE -14.000 WE C1 und C2 0 WE 4.000 WE 0 WE -4.000 WE D1 bis D10 0 WE 4.000 WE 0 WE -4.000 WE E1 bis E1.000 0 WE 0 WE 0 WE 0 WE Addiert man die Gewinne und Verluste der Unternehmen A, B, C1 und C2 sowie D1 bis D10, ergibt sich in der Handelskette ein Gesamtverlust von -20.000 WE. Die Ursache der Leistungsstörungen – hier also auf allen Ebenen die Auswirkungen der Corona-Pandemie – spielt dabei keine Rolle. Caspar Behme 86 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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