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von A erhaltene Holz und erspart (zunächst) den mit der Weiterverarbei-
tung verbundenen Aufwand. Bilanziell verschlechtert sich seine Situation
daher nur unwesentlich; auf der Aktivseite der Bilanz stehen Rohstoffe an-
stelle des Geldes, das er von C1 und C2 erhalten hätte. Eine solche Sicht-
weise greift aber zu kurz: B erspart nämlich nur einen Teil des mit der
Weiterverarbeitung des Rohstoffs verbundenen Aufwandes (im Beispiel
wurde mit 50% Ersparnis kalkuliert, was aber je nach den Umständen des
Einzelfalls noch deutlich weniger sein kann). Ein großer Teil der Fixkosten
läuft weiter, auch wenn B nicht produziert. Dies dürfte für den Großteil
aller Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Leistungen
nicht erbringen und dementsprechend keine Vergütung vereinnahmen
können, in ähnlicher Weise gelten. Ihnen drohen erhebliche Liquiditäts-
engpässe, die auf absehbare Zeit zur Zahlungsunfähigkeit und damit zur
Insolvenz führen können.
Auf der anderen Seite stehen am Ende der jeweiligen Leistungsketten
zahlreiche Gläubiger, die zwar einerseits nicht in den Genuss der bestell-
ten Leistung (Ware oder Konzertbesuch) gelangen, die aber andererseits je-
denfalls liquiditätsmäßig auch nicht belastet werden, weil sie von ihrer Ge-
genleistungspflicht bereits kraft Gesetzes nach §326 Abs.1 BGB frei wer-
den oder jedenfalls die Gegenleistung zurück verlangen und vom Vertrag
zurücktreten können.
Unter normalen Umständen ist diese Risikoverteilung sachgerecht, weil
Leistungsstörungen typischerweise der Sphäre des Schuldners zuzuordnen
sind. Sie entspricht daher auch dem, was unter normalen Umständen die
Parteien vereinbaren würden, wenn sie das Risiko einer Leistungsstörung
vertraglich einer Partei zuweisen würden. Die Regelungen des dispositiven
bürgerlichen Leistungsstörungsrechts werden insofern dem Anspruch an
das dispositive Recht, möglichst den hypothetischen Parteiwillen abzubil-
den und auf diese Weise den Parteien den Abschluss unvollständiger Ver-
träge zu ermöglichen,30 gerecht.
In Situationen wie der Corona-Pandemie ist dies grundlegend anders:
Das Risiko einer Pandemie ist nicht der Sphäre des Schuldners zuzuord-
nen, weil es alle Unternehmen weltweit betrifft und von keiner Vertrags-
partei eher „beherrscht“ werden kann als von der anderen Vertragspartei.
Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einer regional begrenzten Epi-
demie: Sie ist der Pandemie nur dann vergleichbar, wenn beide Vertrags-
30 Zur Entlastungsfunktion des dispositiven Rechts H.-B. Schäfer/C. Ott, Lehrbuch
der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl., Berlin / Heidelberg 2012,
S.455f. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise
89
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245