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Vertragsrecht in der Coronakrise
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gelung auch flexibel für Anwendungsfälle, die der Gesetzgeber nicht be- dacht hat. Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8.3.2020 geschlossen worden sein, also vor Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie. Es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, nicht des Beginns der Leistungser- bringung.19 Der Gesetzgeber bestimmt somit per Stichtag, ab wann man als Verbraucher ernsthaft mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten rechnen musste. An diesem Tag, einem Sonntag, starb erstmals ein deut- scher Staatsbürger an dem Virus; Bundesgesundheitsminister Spahn riet zur Absage von Großveranstaltungen. Einen Tag später kam es zu dem stärksten Tagesverlust des DAX seit den Anschlägen auf das World Trade Center am 11. September 2001, weil der Markt das Ausmaß der Pandemie realisierte. Die Wahl des 8.3.2020 erscheint daher plausibel.20 Fraglich ist allerdings, ob man überhaupt einen Stichtag braucht.21 Ist ein Verbrau- cher, der nach dem 8. März infolge eines vorher geplanten Umzugs einen Stromlieferungsvertrag für seine neue Wohnung abschließt, wirklich nicht schutzwürdig?22 Anforderungen an das pandemiebedingte Leistungshindernis Weitere Voraussetzung für die Corona-Einrede ist, dass der Verbraucher seine Leistung nicht mehr ohne Gefährdung des angemessenen Lebensun- terhalts erbringen kann. Relevant ist nicht nur der Lebensunterhalt des Verbrauchers, sondern auch der seiner unterhaltsberechtigten Angehöri- gen, also beispielsweise minderjährigen Kinder im Haushalt. Der Gesetzge- ber will damit Menschen helfen, „deren Haushaltseinkommen wegen der Pandemie einstweilen oder dauerhaft verringert oder weggebrochen ist“23. 2. 19 Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.362. 20 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.766. 21 Bejahend Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.362. 22 Wie hier kritisch Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.444. 23 BT-Drucks. 19/18110, S.33. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 100 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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