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barkeit, was ja immerhin vorstellbar ist,37 wäre es aus Sicht der Verbrau-
cher vom Zufall abhängig, ob sie sich erfolgreich auf die Corona-Einrede
berufen können oder nicht. Die Ausnahme dient wohl eher der Absiche-
rung extremer, vom Gesetzgeber nicht konkret vorhergesehener Fälle.
Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht bzw. ausnahmsweise
Kündigungsrecht
Als Rechtsfolge sieht Art.240 §1 Abs.1 EGBGB ein Leistungsverweige-
rungsrecht ähnlich wie §275 Abs.2 oder 3 BGB vor. Der Schuldner muss
die Corona-Einrede aktiv erheben. Entgegen dem Grundsatz, dass der
Schuldner einer Geldleistung verschuldensunabhängig für seine Leistungs-
fähigkeit einstehen muss, muss er weder – mangels Durchsetzbarkeit38 –
die Primärleistung noch – mangels Pflichtverletzung – Sekundärleistungen
(etwa aufgrund Verzuges) erbringen.39 Das ist auch das erklärte Ziel des
Gesetzgebers. Die Zahlungspflichten des Verbrauchers sollen nicht immer
weiter anwachsen.40
Das Leistungsverweigerungsrecht erfasst nach der Gesetzesbegründung
auch solche Leistungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (also am
1.4.2020) schon fällig waren.41 Ein Verzug des Schuldners soll mit Aus-
übung des Leistungsverweigerungsrechts enden.42
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht maximal bis zum 30.6.2020,
wenn die Regelung nicht verlängert wird. Danach werden alle bis dahin
4.
37 Nach Berg (Fn. 16), Art.240 §1 EGBGB Rn.41, soll ab Erreichen der Unzumut-
barkeitsgrenze das Leistungsverweigerungsrecht ab diesem Zeitpunkt für alle
Schuldner gleichermaßen ausgeschlossen sein.
38 Zur dogmatischen Einordnung ausf. Möllnitz/Schmidt-Kessel (Fn. 13), Art.240
§§1–4 EGBGB Rn.75f.
39 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.767; Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.45. Die Gesetzes-
begründung (BT-Drucks. 19/18110, S.34) spricht neben Schadensersatzansprü-
chen, die ausgeschlossen sein sollen, einen Rücktritt nach §323 BGB an. Dabei
geht es aber um Dauerschuldverhältnisse, bei denen allenfalls eine Kündigung
des Gläubigers nach §314 BGB möglich wäre. Siehe auch Rüfner, Corona-Morato-
rium (Fn. 14), S.447.
40 BT-Drucks. 19/18110, S.34.
41 Ebenso Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.361; für eine restriktive Ausle-
gung (nicht für Leistungen, die schon fällig waren, bevor den Schuldner die Aus-
wirkungen der Corona-Pandemie trafen) Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.767;
Fröhling/Issmer, Gesetz (Fn. 29), S.676.
42 BT-Drucks. 19/18110, S.34. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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