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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Spezielle Vorschriften für Mietverhältnisse (Überblick) Die Mieterschutzvorschrift in §2 erfasst Miet- oder Pachtverhältnisse über Grundstücke oder Räume. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind Nichtleistung der Miete trotz Fälligkeit und Beruhen der Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie. Dieser Ursachenzusammenhang muss glaubhaft gemacht werden. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Vermieter nicht allein auf Grund der ausbleibenden Zahlungen kündigen. Eine Kündi- gung aus anderen Gründen, z.B. Eigenbedarf, bleibt aber möglich. Auch die Zahlungspflicht des Mieters bleibt entgegen der öffentlichen Wahrneh- mung bestehen. Die Zahlungspflicht wird auch nicht gestundet, es können also auch Sekundäransprüche, insbesondere Verzugszinsen, entstehen. Der Vermieter kann u.U. Mietsicherheiten in Anspruch nehmen.77 Der Mieter wird nur durch den Ausschluss des Kündigungsrechts geschützt. Zu Ein- zelheiten sei auf den Beitrag von J. Brinkmann (S.147ff.) verwiesen.78 Regelungen zum Darlehensrecht, Art.240 §3 EGBGB Art.240 §3 EGBGB enthält eine Sonderregelung für Verbraucherdarle- hensverträge, die das Interesse der Vertragsparteien an einer einverständli- chen Fortsetzung des Vertrages berücksichtigen soll.79 Durch eine vorüber- gehende gesetzliche Stundung der Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie Zins- oder Tilgungsleistungen soll dem Verbraucher Luft verschafft werden.80 Ein bloßes Leistungsverweigerungsrecht oder eine Kündigungsmöglichkeit, wie in Art.240 §1 EGBGB für allgemeine Dauerschuldverhältnisse vorgesehen, hält der Gesetzgeber nicht für inter- essengerecht.81 Die gesetzliche Stundung ist bei Darlehensnehmern auf lebhaftes Inter- esse gestoßen. Nach Angaben des Bundesverbands deutscher Banken hatte C. D. 77 Zu den Voraussetzungen B. Flatow, Mieters Anspruch auf Rückgewähr der Kauti- on, NZM 2020, S.1 (10f.); S. Sittner, Mietrechtspraxis unter Covid-19, NJW 2020, S.1169 (1173). 78 S. auch Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.363ff.; Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.768f.; M. Artz/J. Brinkmann/D. Pielsticker, Wohnraummietrecht in Zei- ten der Corona-Pandemie, MDR 2020, S.527ff. 79 BT-Drucks. 19/18110, S.37. 80 BT-Drucks. 19/18110, S.37. 81 BT-Drucks. 19/18110, S.37. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 119 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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