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Spezielle Vorschriften für Mietverhältnisse (Überblick)
Die Mieterschutzvorschrift in §2 erfasst Miet- oder Pachtverhältnisse über
Grundstücke oder Räume. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind
Nichtleistung der Miete trotz Fälligkeit und Beruhen der Nichtleistung auf
der COVID-19-Pandemie. Dieser Ursachenzusammenhang muss glaubhaft
gemacht werden.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Vermieter nicht
allein auf Grund der ausbleibenden Zahlungen kündigen. Eine Kündi-
gung aus anderen Gründen, z.B. Eigenbedarf, bleibt aber möglich. Auch
die Zahlungspflicht des Mieters bleibt entgegen der öffentlichen Wahrneh-
mung bestehen. Die Zahlungspflicht wird auch nicht gestundet, es können
also auch Sekundäransprüche, insbesondere Verzugszinsen, entstehen. Der
Vermieter kann u.U. Mietsicherheiten in Anspruch nehmen.77 Der Mieter
wird nur durch den Ausschluss des Kündigungsrechts geschützt. Zu Ein-
zelheiten sei auf den Beitrag von J. Brinkmann (S.147ff.) verwiesen.78
Regelungen zum Darlehensrecht, Art.240 §3 EGBGB
Art.240 §3 EGBGB enthält eine Sonderregelung für Verbraucherdarle-
hensverträge, die das Interesse der Vertragsparteien an einer einverständli-
chen Fortsetzung des Vertrages berücksichtigen soll.79 Durch eine vorüber-
gehende gesetzliche Stundung der Ansprüche des Darlehensgebers auf
Rückzahlung sowie Zins- oder Tilgungsleistungen soll dem Verbraucher
Luft verschafft werden.80 Ein bloßes Leistungsverweigerungsrecht oder
eine Kündigungsmöglichkeit, wie in Art.240 §1 EGBGB für allgemeine
Dauerschuldverhältnisse vorgesehen, hält der Gesetzgeber nicht für inter-
essengerecht.81
Die gesetzliche Stundung ist bei Darlehensnehmern auf lebhaftes Inter-
esse gestoßen. Nach Angaben des Bundesverbands deutscher Banken hatte
C.
D.
77 Zu den Voraussetzungen B. Flatow, Mieters Anspruch auf Rückgewähr der Kauti-
on, NZM 2020, S.1 (10f.); S. Sittner, Mietrechtspraxis unter Covid-19, NJW 2020,
S.1169 (1173).
78 S. auch Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.363ff.; Scholl, Art.240 EGBGB
(Fn. 18), S.768f.; M. Artz/J. Brinkmann/D. Pielsticker, Wohnraummietrecht in Zei-
ten der Corona-Pandemie, MDR 2020, S.527ff.
79 BT-Drucks. 19/18110, S.37.
80 BT-Drucks. 19/18110, S.37.
81 BT-Drucks. 19/18110, S.37. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
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- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245