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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Anforderungen an das pandemiebedingte Leistungshindernis Gem. Art.240 §3 Abs.1 EGBGB muss der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außerge- wöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle haben, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Dies soll „insbesondere“ dann der Fall sein, wenn sein angemessener Lebensun- terhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtig- ten gefährdet ist. Während die Gefährdung des Lebensunterhalts nach dem Wortlaut des Gesetzes Regelbeispiel ist, wird sie in der Gesetzesbe- gründung als notwendige Voraussetzung dargestellt.103 Jedenfalls sind kei- ne Fälle ersichtlich, in denen dem Schuldner die Leistung unzumutbar ist, obwohl sein Lebensunterhalt oder der seiner Angehörigen nicht gefährdet ist.104 Die Voraussetzungen für das pandemiebedingte Leistungshindernis hat der Gesetzgeber anders formuliert als für allgemeine Dauerschuldverhält- nisse in Art.240 §1 Abs.1 S.1 EGBGB. Letzterer stellt einerseits auf die Möglichkeit der Leistung statt auf deren Unzumutbarkeit ab, andererseits spricht Art.240 §1 Abs.1 S.1 EGBGB von „Umständen“ statt von „außer- gewöhnlichen Verhältnissen“, die zu Einnahmeausfällen führen. Es ist aber eher davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Formulierungen der fehlenden Koordination der Normen in der Kürze der Zeit geschuldet sind, als dass sie zu einer unterschiedlichen Auslegung führen sollen.105 Einnahmeausfälle können z.B. aus dem Wegfall von Aufträgen bei Selb- ständigen, dem Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit bei Arbeitneh- mern, dem pandemiebedingten Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder von Mieteinnahmen resultieren, sofern sie nicht durch Entschädigungen oder Lohnersatzleistungen kompensiert werden.106 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Leistungserbringung ist eng auszulegen; der Schuld- ner muss seine liquiden Mittel einsetzen, bevor es zu einer Stundung kommt.107 Ob man aus dem Abstellen des Gesetzgebers auf „Einnahme- ausfälle“ generell folgern kann, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten die Substanz seines Vermö- II. 103 BT-Drucks. 19/18110, S.38. 104 Vgl. Meier/Kirschhöfer, Darlehensverträge (Fn. 86), S.967. 105 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.770. 106 Möllnitz/Schmidt-Kessel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.149f. 107 Schmidt-Kessel/Möllnitz, Coronavertragsrecht (Fn. 29), S.1107; Lühmann, Morato- rium (Fn. 85), S.1322; Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.770. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 124 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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