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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Ausnahmetatbestand: Unzumutbarkeit für den Darlehensgeber Wie Art.240 §1 Abs.3 EGBGB enthält auch Art.240 §3 Abs.6 EGBGB einen Ausnahmetatbestand. Dieser ermöglicht jedoch anders als sein Pen- dant in §1 eine umfassende Abwägung mit den Interessen des Darlehens- gebers: Ist dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein- schließlich der durch die Pandemie verursachten Veränderungen der allge- meinen Lebensumstände unzumutbar, sollen die Absätze 1–5 nicht gelten. Fast nie dürfte die dreimonatige Stundung eines einzelnen Verbraucher- darlehens für eine Bank derart schwerwiegende Auswirkungen haben.117 Eher zur Unzumutbarkeit könnte der in der Gesetzesbegründung genann- te Fall führen, dass der Darlehensnehmer sich vor oder während der Pan- demie pflichtwidrig verhalten hat, indem er z.B. betrügerische Angaben gemacht oder Sicherheiten vertragswidrig veräußert hat.118 Teilweise wird die Regelung für verfehlt gehalten, weil in diesen Fällen eine Kündigung nach §314 BGB möglich sei.119 Jedoch ist auch der Wille der Bank, den Vertrag in einem solchen Fall zwar nicht außerordentlich zu kündigen, dem Kunden aber auch keinen Zahlungsaufschub zu gewähren, zu akzep- tieren. Zu weitgehend erscheint, dass in diesen Fällen nicht nur die harten Rechtsfolgen (dazu sogleich) der Absätze 1, 3 und 5 ausgeschlossen sein sollen, sondern auch die weichen der Absätze 2 und 4.120 Rechtsfolgen Gesetzliche Stundung und Verlängerung der Laufzeit, Art.240 §3 Abs.1 EGBGB Anders als bei Art.240 §1 EGBGB besteht die Rechtsfolge nicht in einem Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der Darlehensnehmer berufen muss, sondern in einer kraft Gesetzes eintretenden Stundung der nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers um drei Monate ab dem jewei- III. IV. 1. 117 S.o. B.I.3 zu Art.240 §1 Abs.3 EGBGB; Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.770. 118 BT-Drucks. 19/18110, S.40. 119 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.61; Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1326. 120 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.770. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 127 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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