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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Allein der Begriff der Stundung hilft zur Lösung des Problems nicht weiter, weil es beide Formen der Stundung gibt.133 Auch die Gesetzesbe- gründung verhält sich dazu nicht explizit. Hier heißt es, dass zu Lasten des Verbrauchers weder Verzugszinsen noch Entgelte entstehen sollen.134 Dass keine Verzugszinsen entstehen können, ergibt sich schon daraus, dass es während der Stundungsphase an der Fälligkeit der Forderung und damit an einer Grundvoraussetzung des §286 Abs.1 S.1 BGB fehlt. Mit dem Be- griff des Entgelts dürfte nicht der Zins, sondern ein Nebenentgelt gemeint sein. An anderer Stelle, nämlich in der Begründung zu Art.240 §3 Abs.5 EGBGB, sprechen die Ausführungen im Gesamtzusammenhang eher ge- gen eine Verzinsung während der Stundungsphase. Dort heißt es: „Auch die Fälligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen wird insgesamt um drei Monate verschoben. Damit bleibt das ursprüngliche Vertragsgefü- ge erhalten, nur die Leistungstermine sind jeweils um drei Monate ver- setzt.“135 Offenbar soll der Darlehensnehmer genau die Zahlungen leisten müssen, die vertraglich vorgesehen waren, nur drei Monate später.136 In diese Richtung hat sich Presseberichten zufolge auch das Bundesjustizmi- nisterium geäußert.137 Gegen eine Verzinsungspflicht könnte auch spre- chen, dass der Gesetzgeber die Konstruktion der gesetzlichen Stundung ge- wählt hat – möglicherweise weil er die Stundung als so verbraucherfreund- lich ansah, dass die Geltendmachung einer Einrede nicht erforderlich sein sollte. Bei einer verzinslichen Stundung, die für den Verbraucher mit Nachteilen verbunden ist, sollte man dagegen eher eine aktive Entschei- dung erwarten. Ob das Vertragsgefüge durch eine unentgeltliche Stundung tatsächlich aufrechterhalten werden kann, erscheint allerdings fraglich: Verdeutlichen lässt sich das an dem Beispiel eines vor der Krise gewährten Darlehens mit dreimonatiger Laufzeit. Verlängerte sich die Laufzeit um drei Monate 133 Vgl. allg. K. Schmidt, in: MüKoHGB, Bd. 5, 4.Aufl. 2018, §353 Rn.13; s. auch zu Stundungszinsen im Steuerrecht §234 AO. Zur Unbestimmtheit des Begriffs der Stundung auch Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.35. 134 BT-Drucks. 19/18110, S.40. 135 BT-Drucks. 19/18110, S.40. 136 A.A. Herresthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.994, wonach aus der Be- tonung der Aufrechterhaltung des Vertragsgefüges im Gegenteil die Verzin- sungspflicht zu folgern ist. 137 „Bankkunden berichten von Problemen bei Kreditstundungen“ (Fn. 83). Die Meldung zitiert das BMJV mit folgender Aussage: „Die gesetzliche Stundung führt dazu, dass die Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Zinsen um jeweils drei Monate verschoben wird und diese dann entsprechend später zu zahlen sind.“ Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 130 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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